Die Dateien aus dem Postfach des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus müssen gelöscht werden. Der Landtag kann sie damit nicht nutzen, um Erkenntnisse zu Stuttgart 21 zu sammeln. Ganz verschwinden werden sie aber wohl nicht.
Sämtliche Kopien von E-Mails des ehemaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus müssen gelöscht werden. Damit bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe. Allerdings müssten die Kopien vor der Löschung dem Landesarchiv als Archivgut angeboten werden, urteilten die VGH-Richter (Urt. v. 30.07.2014 1 S 1352/13).
Eigentlich waren längst sämtliche E-Mails aus dem Outlook-Postfach des Ministerpräsidenten a.D. gelöscht worden. Erst im Sommer 2012, also ein Jahr nach dem Ende von Mappus Amtszeit, erinnerte sich das Staatsministerium daran, dass 2010 eine Sicherungskopie seines Postfachs hergestellt worden war. Damals waren technische Probleme in seinem E-Mail-Programm aufgetreten. Diese Kopien lagen immer noch auf den Servern bereit. Der jetzige Landtag hatte sich aus den Mails vor allem Erkenntnisse über den umstrittenen Polizeieinsatz gegen Gegner des Bahnprojekts Stuttgart 21 am "Schwarzen Donnerstag" im Herbst 2010 erhofft. Die grün-rote Landesregierung geht davon aus, dass der CDU-Mann politischen Einfluss auf Polizeieinsätze gegen Stuttgart-21-Gegner genommen hat.
Sicherungskopien sind zweckgebunden
Im Oktober 2012 erhob Mappus dann Klage beim VG Karlruhe, welches ihm Recht gab. Auch der VGH schloss sich der Ansicht der Karlsruher Richter nun an. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des baden-württembergischen Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) habe der ehemalige Ministerpräsident einen Anspruch auf Löschung. Denn die Sicherungskopien seien schließlich nur für einen bestimmten Zweck hergestellt worden, nämlich damit der Betrieb des Datenverarbeitungssystems ordnungsgemäß funktioniere. Nach § 15 Abs. 4 LDSG bw dürften die Dateien dann auch nur für diesen Zweck verwendet werden.
Ein Löschungsanspruch könne allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene selbst gegen eine bestehende Pflicht oder Obliegenheit verstoßen habe, die im sachlichen Zusammenhang mit der zu löschenden Datei stehe. Im Fall Mappus sei dies aber nicht erkennbar, so der VGH, obwohl er möglicherweise seinen Pflichten, vollständige Akten zu führen, nicht hinreichend nachgekommen sein könne. Ein Verstoß müsse aber in jedem Fall schwerwiegend sein. Und das könne hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil es bereits an eindeutigen und klaren Regelungen zur Aktenführung gefehlt habe.
Ebenso wie das VG besteht der VGH darauf, dass die Kopien vor der Löschung dem Landesarchiv angeboten werden müssen. So schreibt es § 23 Abs. 3 LDSG vor. Es handele sich bei den Kopien nicht um Archivgut eines Privaten, wie von Mappus behauptet. Nur dann ist dessen Einverständnis nötig. Mappus' Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die Regelungen des Archivrechts auch hinreichend gewahrt, betonten die Richter.
una/dpa/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Mappus: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12789 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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