Nach Kritik von Experten: Maas bes­sert Gesetz­ent­wurf zu Hass­kom­men­taren nach

29.03.2017

Gut gemeint, aber in der Umsetzung schwach: Nach der Vorstellung des Gesetzentwurfs gegen Hasskommentare im Internet hagelte es Kritik. Nun hat Justizminister Heiko Maas reagiert.

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hat seinen Entwurf für ein "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken", kurz Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), noch einmal geändert. Damit reagierte er auf die Kritik von Experten - und handelte sich gleich neue ein.

Gegenstand des Entwurfs war ein Gesetzesvorhaben, welches sozialen Netzwerken bestimmte Regeln im Umgang mit Hasskommentaren auferlegen soll. Sinn und Zweck ist die effektivere Durchsetzung bereits vorhandener Gesetze, wie etwa der Strafvorschriften hinsichtlich Beleidigung oder Volksverhetzung.

Dazu sollen die Betreiber sozialer Netzwerke einerseits verpflichtet werden, regelmäßig über den Umgang mit Beschwerden über strafrechtlich relevante Inhalte Bericht zu erstatten, und andererseits ein wirksames und transparentes Verfahren zur unverzüglichen Löschung rechtswidriger Inhalte, in der Regel binnen 24 Stunden, zu implementieren.

Praktikabler gestaltet und verschärft

Überdies soll auch ein Empfangsbevollmächtiger in Deutschland benannt werden, an den die hiesigen Strafverfolgungsbehörden Auskunftsersuchen richten können. Die Nichtbefolgung der Pflichten stellt nach dem Entwurf eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden kann.

Die von Maas' Ministerium am Montag zur Notifikation an die EU-Kommission übersandte Version enthält zahlreiche Veränderungen. Unter anderem wurde die bislang von Branchenvertretern und Juristen monierte Verpflichtung von Unternehmen, "wirksame Maßnahmen gegen die erneute Speicherung des rechtswidrigen Inhalts" zu treffen, gestrichen. Die Pflicht zur Speicherung der rechtswidrigen Inhalte "zu Beweiszwecken" wurde zudem auf zehn Wochen begrenzt.

Dem gegenüber stehen aber auch einige Verschärfungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf. So soll etwa der Katalog der Straftatbestände, bei deren Verwirklichung eine Löschpflicht bestehen soll, um Pornografie und Staatsschutztatbestände erweitert werden.

Das Ende der Anonymität?

Ebenso soll § 14 Abs. 2 Telemediengesetz dahingehend geändert werden, dass auch Privatpersonen die Herausgabe personenbezogener Daten eines Nutzers vom Provider fordern können, um ihre Rechte durchzusetzen.

Dies wäre nicht weniger als das "Ende der Anonymität im Netz", so Rechtsanwalt Niko Härting auf CR Online. Eine solche Änderung stelle die Kommunikationsfreiheit im Netz massiv in Frage.

Die sozialen Netzwerke hätten "eine Verantwortung für die gesellschaftliche Debattenkultur, der sie gerecht werden müssen", heißt es in der Begründung zum Entwurf. Zwar haben die freiwilligen Selbstverpflichtungen der Anbieter bereits einige Verbesserungen mit sich gebracht, doch sowohl Transparenz der Verfahren als auch die Praxis der Löschung von Inhalten reichten noch immer nicht aus.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nach Kritik von Experten: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22517 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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