Pflegeanbieter müssen veröffentlichte negative Bewertungen ihrer Leistungen grundsätzlich dulden, entschied das LSG Sachsen-Anhalt. Solche Bewertungen interessierten Pflegebedürftige und Angehörige, teilte das Gericht am Dienstag mit. Zu klären war nur die Frage, ab wie vielen Einzelnoten die Bewertung bereits repräsentativ ist.
Für eine Beurteilung müssten mindestens zehn Pflegebedürftige einbezogen werden, um statistisch brauchbare Zahlen zu erhalten, so das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG, Beschl. v. 08.07.2011, Az. L 4 P 44/10 B ER).
Geklagt hatte ein ambulanter Dienst, der für seine "pflegerischen Leistungen" die Note fünf erhalten hatte. Die Veröffentlichung dieser Bewertung untersagten die Richter, da nur fünf Pflegebedürftige befragt worden waren. Die Prüfvorschriften des Sozialgesetzes setzen diese Zahl zwar als Untergrenze.
Das LSG hält dies aber nicht für verfassungskonform. Wissenschaftliche Auswertungen der bisher veröffentlichten Ergebnisse hätten gezeigt, dass Aussagen bei einer zu kleinen Basis von Befragten zweifelhaft sein können. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Sozialgesetz schreibt vor, dass Pflegeeinrichtungen und -dienste regelmäßig geprüft und die Ergebnisse anschließend veröffentlicht werden. Nicht vorgesehen sei hingegen, dass Anbieter die Veröffentlichung durch Verfahren jahrelang blockierten, sagte ein Sprecher des Gerichts. Dies stellten die Richter grundsätzlich klar.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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LSG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4091 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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