Der Entwurf von Brautkleidern kann eine künstlerische Tätigkeit darstellen. Dies hat das LSG Sachsen-Anhalt in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil entschieden und damit der Klage einer studierten Modedesignerin auf Aufnahme in die Künstlersozialversicherung stattgegeben.
Nach Auffassung der Richter ist die Anerkennung als Künstlerin in fachkundigen Kreisen nicht notwendig (Urt. v. 27.01.2011, Az. L 1 R 226/07).
Die diplomierte Modedesignerin, die im Schwerpunkt Braut- und Festmoden entwirft, hatte geklagt nachdem sie nicht in die Künstlersozialkasse aufgenommen wurde. Die Kasse war der Meinung, dass es sich hier um eine handwerkliche Tätigkeit handelt.
Dies sahen die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt anders. Eine handwerkliche Tätigkeit stehe nicht im Vordergrund. Ihre Entwürfe lasse die Klägerin durch eine Schneidermeisterin ausführen.
age/dpa/LTO-Redaktion
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LSG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3163 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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