Krankenhäuser können nur dann eine intensivmedizinische Behandlung abrechnen, wenn auch ständig ein Arzt auf der Intensivstation anwesend ist. Der Mediziner dürfe nebenher keine Aufgaben auf der internistischen Hauptstation wahrnehmen, teilte das LSG in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil mit.
Es reicht demnach nicht, wenn die Intensivstation nur montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr mit einem Arzt besetzt ist und in der übrigen Zeit für die gesamte Innere Medizin eine Bereitschaft eingerichtet wird, so das Landessozialgericht (LSG, Urt. v. 19.01.2012, Az. L 5 KR 79/11).
Damit ist nach Auffassung der Mainzer Richter die ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleistet, weil ein solcher Arzt nicht auch andere Aufgaben wahrnehmen darf. Dies ergebe sich aus den Beschreibungen der Abrechnungskodierungen, deren Wortlaut eine solche anderweitige Tätigkeit nicht zulasse.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LSG Rheinland-Pfalz zu Intensivbehandlungen: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5769 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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