Wer einen Polizisten beißt und deshalb selbst verletzt wird, kann keine Opferentschädigung vom Staat verlangen. Das hat der 4. Senat des LSG Rheinland-Pfalz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden.
Der Kläger hatte angegeben, er sei, als er auf einer Trage fixiert wurde, von einem Polizisten getreten und schwer verletzt worden. Vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz verlangte er hierfür eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Er habe den Polizisten zwar auch gebissen, allerdings nur, um sich vor weiteren Tritten zu schützen.
Der Polizeibeamte gab hingegen an, der Kläger habe ihn während der Fixierung gebissen. Daraufhin sei er so unglücklich auf den Kläger gefallen, dass dieser sich den Kopf anschlug und sich dabei das Nasenbein brach. Tritte habe es nicht gegeben.
Ein gerichtlich bestellter Gutachter bestätigte die Version des Polizisten. Aufgrund der dokumentierten Verletzungen spreche deutlich mehr für die Aussage des Beamten. Da auch die Fixierung zur erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig gewesen sei, sei ein vorsätzlicher rechtwidriger Angriff nicht glaubhaft gemacht, so das Gericht. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz bestehe mithin nicht (Urt. v. 09.01.2015, Az. L 4 VG 5/14).
mbr/LTO-Redaktion
Nach Polizisten-Biss: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14840 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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