Kostenaufwändige Ernährung wegen Allergie: Kein Anspruch auf mehr Geld trotz Laktoseintoleranz

07.06.2013

Ein Leistungsempfänger mit Laktoseintoleranz hat keinen Anspruch auf mehr Geld wegen einer teuren Ernährung, wenn ihm aufgrund seiner vegetarischen Lebensweise tatsächlich keine Mehrkosten gegenüber einem Gesunden entstehen. Das entschied das LSG Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Der 6. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz führte zur Begründung aus, dass der Leistungsempfänger nicht verlangen könne, fiktiv so gestellt zu werden wie ein sich nicht vegetarisch ernährender Hartz-IV-Empfänger, der keinen Milchzucker vertrage.

Auch komme es für die Frage des medizinisch bedingten Mehrbedarfs allein darauf an, welche Kosten dem Kläger ausgehend von seiner Größe und seinem Gewicht für eine seinen Nährstoffbedarf ausreichend abdeckende laktosefreie Ernährung entstünden. Bevorzuge der Kläger aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte, sei dies für die Höhe seines Anspruchs auf Hartz IV ohne Belang, so die Mainzer Richter (Urt. v. 12.03.2013, Az. 6 AS 291/10).

Leistungsempfänger, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, hätten zwar einen Anspruch auf mehr Geld in angemessener Höhe. Ein Mehrbedarf sei bei dem Kläger aber nicht festzustellen.

Geklagt hatte ein Mann, der seit Jahren Vegetarier ist und kein Fleisch, keinen Fisch sowie keine Produkte, die Gelatine enthalten, verzehrt. Er machte gegenüber dem Jobcenter geltend, dass er aufgrund einer Milchzuckerunverträglichkeit höhere Kosten für den Kauf von Milchersatzprodukten habe.

asc/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Kostenaufwändige Ernährung wegen Allergie: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8868 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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