LSG Rheinland-Pfalz zu Hartz IV: Umgebautes Auto ist keine Unterkunft

04.04.2013

Ein Hartz IV-Empfänger, der in einem umgebauten Fahrzeug wohnt, bekommt dafür keinen Zuschuss vom Staat. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des rheinland-pfälzischen LSG hervor.

Ein Hartz-IV-Empfänger hatte vom Jobcenter verlangt, ihm die Kraftfahrzeugsteuer, eine Pauschale für die Heizung sowie die Kosten für Ersatzteile für seinen umgebauten Kleinbus zu bezahlen. Er lebt nach Angaben des Gerichts in dem Bus und einem dazugehörigen Anhänger, dort schlafe er auf einer Matratze. Dabei parke sein Fahrzeug im öffentlichen Raum.

Das Sozialgericht (SG) Mainz hatte das Jobcenter noch dazu verpflichtet, dem Mann zumindest die Kosten für Steuer und neue Reifen zu erstatten. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hob diesen Beschluss nun auf und wies die Beschwerde ab (Beschl. v. 04.04.2013, Az. L 3 AS 69/13 B ER). Anders als bei einem Wohnmobil gelte das Fahrzeug des Obdachlosen nicht als Unterkunft, weil darin eine Privatsphäre nicht gewährleistet sei, heißt es in der Begründung.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Rheinland-Pfalz zu Hartz IV: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8464 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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