Das LSG NRW hat entschieden, dass Hartz IV-Empfängern die Abwrackprämie nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf.
Mit ihrem Beschluss (Az. L 12 AS 807/10 B ER) hoben die Richter des Landessozialgerichts NRW eine Entscheidung des Dortmunder Sozialgerichts auf und gaben dem Antrag einer 43-Jährigen statt. Die alleinerziehende Mutter hatte beim Kauf eines neuen Autos im Wert von 7500 Euro die staatliche Umweltprämie von 2500 Euro angerechnet bekommen. Dadurch reduzierte sich jedoch ihr Hartz IV-Anspruch um 156 Euro.
Die Mutter wehrte sich nun mit Erfolg gegen diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts verbessere die Prämie die Lage eines Leistungsempfängers nicht so nachhaltig, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweck der Umweltprämie sei zudem die Schadstoffminderung durch neue Autos. Es gehe dabei nicht um Unterhaltssicherung.
LSG NRW: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1058 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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