LSG Niedersachsen-Bremen: Nah­rung­s­er­gän­zungs­mittel sind keine Kas­sen­leis­tung

03.01.2022

Nur weil Nahrungsergänzungsmittel im Einzelfall gut helfen und teuer sind, sind sie nicht  gleich Arzneimittel, die bezahlt werden. Die Krankenkasse einer Frau muss daher nicht für die Kosten des Präparats aufkommen, so das LSG.

Krankenkassen müssen die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel nicht übernehmen. Auch der individuelle Gesundheitszustand einer Person ändert daran nichts. Es kommt für eine Kostenübernahme nur darauf an, ob es sich um ein Arzneimittel handelt oder nicht, so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 23.12.2021, Az. L 16 KR 113/21).

Das LSG hat sich mit der Klage einer 50-jährigen Frau beschäftigt, die an einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln leidet. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie daher die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln, weil sie ohne dieses Präparat fast keine Nahrung vertragen könne. Sie bekäme beim Essen sonst schlimme "Vergiftungen" wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen - und das ließe sich nur mit Daosin auf ein erträgliches Maß reduzieren. Der klagenden Frau fehlt laut Vortrag vor Gericht nämlich ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau. Das begehrte Präparat, das ihr die Krankenkasse bezahlen sollte, enthält laut Produktbeschreibung das Enzym DiAminOxidase, welches den Abbau des mit der Nahrung aufgenommenen Histamins im Darm unterstützen soll.

Die Krankenkasse lehnte allerdings eine Kostenübernahme des Präparats ab, da es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handele und nicht um ein Arzneimittel. Aus rechtlicher Sicht sei es als Lebensmittel einzustufen und im Gegensatz zu Arzneimittel kein Zulassungsverfahren erforderlich. Daher handele es sich generell um keine Kassenleistung. Die Frau hingegen war der Ansicht, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse.

Das LSG sah es jedoch wie die Krankenkasse und führte aus, dass Nahrungsergänzungsmittel – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen seien. Die Arzneimittelrichtlinien sähen gerade keine individuelle Einzelfallprüfung vor. Zudem sei es unerheblich, dass das Präparat kostenintensiv ist und bei der Frau zu wirtschaftlichen Belastungen führt. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel, so das Gericht.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen-Bremen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47101 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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