Wohncontainer mit Gemeinschaftssanitäranlage sind für asylsuchende Familien als vorübergehende Unterkunft zumutbar. Dies entschied das LSG Niedersachsen-Bremen und wies damit den Eilantrag einer somalischen Familie auf anderweitige Unterbringung ab.
Die aus Somalia stammende fünfköpfige Familie, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, lebt seit August im Landkreis Stade in einem 41 Quadratmeter großen Raum in einer Wohncontaineranlage. Sie teilt sich eine Sanitäranlage mit zwei Duschen, zwei Toiletten und einem Pissoir mit drei weiteren Familien. Die somalische Familie war mit Ihrem Eilantrag auf anderweitige Unterbringung bereits dem Sozialgericht (SG) Stade gescheitert. Nun scheiterte sie auch vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit ihrem Ersuchen.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bestehe kein Anspruch auf eine andere Unterkunft, hieß es in dem Beschluss von Anfang Oktober. Die eingeschränkte Intimsphäre und begrenzten Rückzugsmöglichkeiten der derzeitigen Wohnsituation dürften jedoch nicht für lange Zeit so bestehen bleiben. Damit sei jedoch auch nicht zu rechnen, da die Familie aus Dänemark nach Deutschland eingereist und insofern bereits ein Übernahmeersuchen gestellt worden sei. Der zuständige Landkreis habe zudem glaubhaft gemacht, dass angesichts des Anstiegs der Unterzubringenden derzeit kein alternativer Wohnraum zur Verfügung stehe (Beschl. v. 02.10.2015, Az. L 8 AY 40/15 B ER).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
LSG Niedersachsen-Bremen: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17356 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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