Die Frage, ob EU-Ausländer, die auf Jobsuche in Deutschland sind, Arbeitslosengeld beziehen können, beschäftigt auch das LSG in Celle. Anders als andere Landessozialgerichte hat es einen derartigen Anspruch nun verneint.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachen-Bremen hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") für arbeitssuchende Unionsbürger ausgesprochen. Bedenken, dass ein solcher Leistungsausschluss gegen Unionsrecht verstoßen könnte, hatte das Gericht nicht (Beschl. v. 15.11.2013, Az. L 15 AS 365/13 B ER).
Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) beinhaltet in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr.2 einen Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. In erster Instanz hatte das Sozialgericht (SG) Bremen angenommen, dass diese Regelung gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot verstoße. Es hatte das Jobcenter daher verpflichtet, einer rumänischen Familie vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Zeitraum von sechs Monaten zu gewähren. Auch das LSG NRW hatte in einer vielbeachteten Entscheidung im Oktober einen Anspruch für arbeitssuchende EU-Ausländer angenommen, wenn die Arbeitssuche objektiv aussichtslos sei. Ende November erweiterte es den Anspruch auch auf sonstige arbeitssuchende EU-Ausländer. Das Bayerische LSG hatte sich bereits im Juni großzügig gezeigt.
Das LSG Niedersachsen-Bremen verweist nun auf Artikel 24 der Unionsbürgerrichtlinie, wonach ein Mitgliedsstaat nicht verpflichtet sei, anderen Unionsbürgern während der ersten drei Aufenthaltsmonate und ggf. darüber hinaus einen Anspruch auf "social assistance" zu gewähren. So habe auch der Europäische Gerichtshof unlängst klargestellt, dass für einen solchen Anspruch eine "tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaates" bestehen müsse.
Wer aufgrund dieser Bedingungen und trotz bestehender Notlage keine Leistungen vom Jobcenter beziehen könne, dem bleibe dennoch ein Anspruch auf eine Mindestsicherung. Dann müssten nach den Umständen des Einzelfalls die gebotenen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Im Regelfall sei darunter die Übernahme des Kosten für die Rückreise ins Heimatland zu verstehen, sofern diese möglich und zumutbar sei, betonte das Gericht.
una/LTO-Redaktion
LSG Niedersachsen-Bremen: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10236 (abgerufen am: 14.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag