Die Kosten für eine Bestattung müssen grundsätzlich von den Angehörigen des Verstorbenen getragen werden. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur dann die Kosten, wenn die Kostentragung den Verwandten aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Fehlende familäre Nahe zwischen den Familienmitgliedern reicht jedoch nicht aus, um die Kosten auf den Sozialhilfeträger abzuwälzen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des LSG in Darmstadt hervor.
Der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) sieht in "zerrütteten Familienverhältnissen" keinen ausreichenden Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Übernahme der Beerdigungskosten. Zwar müssten bei Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen rechtliche und soziale Nähe sowie zwischenmenschliche Beziehungen zum Verstorbenen berücksichtigt werden. Allerdings könnten, neben rein wirtschaftlichen Erwägungen, nur schwere Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber den Hinterbliebenen – wie etwa Körperverletzungen, sexueller Missbrauch oder grobe Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen – den Angehörigen die Übernahme der Bestattungskosten unzumutbar machen. "Andernfalls hätte bei den vielfach gelockerten familiären Verhältnissen der heutigen Zeit die Allgemeinheit häufig die Bestattungskosten zu tragen", begründeten die Richter des LSG ihre Entscheidung (Urt. v. 06.10.2011, Az. L 9 SO 226/10).
Geklagt hatte die Schwester eines Verstorbenen. Die Hartz-IV-Empfängerin war mit ihrem Antrag auf Übernahme der Beerdigungskosten beim Sozialamt nicht durchgekommen. Ihr zwölf Jahre älterer Bruder sei das "schwarze Schaf" der Familie gewesen und habe bereits mit 14 Jahren den elterlichen Haushalt verlassen. Als damals Zweijährige habe sie mit ihrem Bruder praktisch nicht zusammengelebt, eine persönliche Bindung habe daher von Anfang an gefehlt, begründete sie ihren Antrag. Mit ihrer Klage gegen den ablehnenden Bescheid blieb die Frau nun auch vor dem LSG erfolglos.
mbr/LTO-Redaktion
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LSG Hessen zu Bestattungskosten : . In: Legal Tribune Online, 20.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4607 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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