Hilfeleistungen und Gefälligkeiten nur auf eigene Gefahr, entschied das LSG Hessen, wie am Freitag bekannt wurde. Die Klägerin hatte spontan beim Viehtrieb geholfen und wurde von einem Motorrad verletzt. Es fehle der wirtschaftliche Wert ihrer Hilfe, ohne die es keinen Schutz durch die Berufsgenossenschaft gebe.
Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG, Urt. 28.06.2011, Az. L 3 U 134/09).
Während ihrer Arbeit sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind, gelte dieser Schutz. Voraussetzung sei aber eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert.
Die Klägerin hatte während eines Sonntagsausflugs spontan vier Bekannten dabei geholfen, fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine andere Weide zu treiben. Auf der Straße erfasste ein Motorrad die Frau, sie erlitt mehrere Knochenbrüche.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Verletzte "keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen", zu dem die Kühe gehörten, "wesentlich dienende Tätigkeit" erbracht habe.
Keine Unfallversicherung wegen "wertloser" Hilfe
Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Unentgeltliche Tätigkeiten könnten zwar auch arbeitnehmerähnlich sein. Letztendlich komme es aber allein auf den wirtschaftlichen Wert einer Tätigkeit an.
Nach den Angaben der Klägerin wollte sie ihren langjährig Bekannten etwa fünf Minuten beim Viehtrieb helfen. Dies sei im Sinne einer "üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit ein geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst" gewesen.
Ähnliches gelte bei einem Botengang über die Straße, um dem Nachbarn die Post zu bringen oder ihn in seine Garage einzuweisen, so die Richter. All dies seien unversicherte Hilfeleistungen. Sie könnten nicht mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit verglichen werden.
ssc/LTO-Redaktion
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LSG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4249 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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