Die Benotung eines Pflegeheims darf veröffentlicht werden, soweit sie auf einer neutral, objektiv und sachkundig durchgeführten Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen basiert. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen LSG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.
Im dem dem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte die Betreibergesellschaft eines Pflegeheims aus dem Hochtaunuskreis gegen die Veröffentlichung einer Qualitätsbewertung durch die Pflegekassen vor dem Sozialgericht Frankfurt einen sozialgerichtlichen Eilbeschluss erwirkt.
Die Darmstädter Richter hoben diesen Beschluss nun auf und gaben damit Pflegekassen Recht. Der Gesetzgeber habe die Landesverbände der Pflegekassen dazu Verpflichtet, Leistungen und Qualität der Pflegeeinrichtungen zu veröffentlichen (§ 115 Abs. 1a SGB XI). Hierdurch solle mehr Markttransparenz und Vergleichbarkeit von Qualitätsprüfungen erreicht werden.
Auch der Einwant des Pflegeheimbetreibers, die Prüfungsergebnisse beruhten lediglich auf subjektiven Eindrücken der Prüfer ohne zutreffende Tatsachenfeststellungen, fanden bei den Richtern des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) keine Zustimmung: Das angewandte Prüfungsverfahren sei nicht prinzipiell ungeeignet. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass das Pflegeheim eine Gegendarstellung im veröffentlichten Bericht verlangen könne (Az. L 8 P 29/10 B ER).
LSG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1849 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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