LSG Niedersachsen-Bremen: Fla­menco-Unter­richt ist keine Kunst

01.04.2022

Eine Tanzlehrerin für Flamenco wollte in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden. Das scheitert daran, dass der Unterricht keine künstlerische Tätigkeit sei, so das LSG Celle.

Flamenco-Unterricht ist keine künstlerische Tätigkeit, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle entschieden (Urt. v. 15.03.2022, Az. L 16 KR 414/19).

Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde: Eine selbstständige Tanzdozentin betreibt eine Tanzschule für Flamenco, dabei erteilt sie Unterricht in Form von Workshops, schulischen Arbeitsgemeinschaften und tänzerischen Fitnesskursen. Auch hat sie hin und wieder Soloauftritte. Sie begehrte für ihre Tätigkeit die Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK), was die aber ablehnte. Zur Begründung führte die KSK aus, dass Tanzlehrer:innen nur dann versicherungspflichtig seien, wenn sie Bühnentanz und zeitgenössische Tanzstile lehren würden. Wiederum keine darstellende Kunst sei pädagogischer oder sportlicher Unterricht. Das ergibt sich nach Auffassung der KSK auch aus den Austragungsorten wie Einkaufsmärkte und Gaststätten.

Die Tanzlehrerin verwies ihrerseits auf den hohen künstlerischen Anspruch des Flamencos, sie unterrichte Tanz als Kunstform. Flamenco sei ein künstlerischer Ausdruckstanz, bei dem Gefühle in Bewegung ausgedrückt werden. Sie habe in ihrer Karriere auch beim Cirque du Soleil gearbeitet. Ferner sei Flamenco kein Sport, da er nicht zu den Tanzarten des Deutschen Tanzsportverbandes gehöre, so die Klägerin.

In erster Instanz hatte die Tanzlehrerin vor dem Sozialgericht Oldenburg noch Erfolg gehabt. Nun hat das LSG Celle die Rechtsauffassung der KSK aber bestätigt. Für die Beurteilung maßgeblich sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit. Dieser bestehe vorliegend nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern im Unterrichten. Konkret sei das Unterrichtsangebot hier mit sonstigem Freizeitsport vergleichbar, soweit bei einigen Kursen das sportliche Fitnesstraining im Vordergrund stehe und die schulischen Arbeitsgemeinschaften eine pädagoisch-didaktische Ausrichtung hätten, so der Senat.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen-Bremen: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48018 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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