Für einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen posttraumatischer Belastungsstörungen genügt es nicht, wenn man die traumaauslösende Kriegssituation nicht selbst erlebt hat, so das LSG. Ein bedeutendes Urteil für "Afghanistanveteranen".
Für einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) durch Krieg und etwaige Folgeerkrankungen wie Alkoholabhängigkeit reicht es nicht aus, wenn ein Bundeswehrsoldat selbst keine lebensbedrohliche Situation erlebt hat. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Fall entschieden, in dem die Kameraden eines Soldaten während eines Afghanistaneinsatzes bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen sind, er selbst aber nicht anwesend war (Urt. v. 28.04.2022, Az. L 6 VS 420/21). Laut LSG ist das Urteil für alle "Afghanistanveteranen" relevant.
Der klagende Mann war als Berufssoldat tätig und zwischen 2003 und 2004 insgesamt zweimal für jeweils mehrere Monate im Auslandseinsatz in Afghanistan. Während dieser Einsätze sind Kameraden von ihm bei Selbstmordattentaten umgekommen, er selbst saß bei einem Raketenangriff auf das Camphouse im Bunker. Außerdem konnte er während eines Einsatzes Jugendliche, die mit einer Mörsergranate auf ihn zukamen, noch davon überzeugen, diese nicht zu zünden.
Im Jahr 2006 kam es nach seiner Ausbildung bei einer Nato-Einsatzgruppe wegen einer Nierenkrebsbehandlung und mehreren stationären Aufenthalten wegen einer Alkoholabhängigkeit zu Arbeitsunfähigkeitszeiten. Seit 2018 ist für ihn eine Betreuerin bestellt, zugleich wurde er aus der Bundeswehr entlassen.
Alkoholprobleme nicht wegen PTBS nach Afghanistaneinsatz
Im August 2017 erkannte die beklagte BRD bei dem Mann eine PTBS als Folge einer Wehrdienstbeschädigung an. Sie lehnte es allerdings ab, die Alkoholerkrankung als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen, das Problem habe bereits im Vorfeld der Afghanistaneinsätze bestanden. Dem Mann stünde daher nur ein Ausgleich nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 zu, der Mann verlangte hingegen die Einstufung nach einem höheren GdS.
Daraufhin klagte der Mann und die erste Instanz stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eine schwere Alkoholabhängigkeit als weitere Folge der Wehrdienstbeschädigung fest. Entsprechend stehe dem Mann ein Ausgleich nach einem höheren GdS zu. Dagegen wandte sich die BRD wiederum per Berufung, die nun Erfolg hatte.
Das LSG hob das Urteil der Vorinstanz nämlich auf und wies die Klage ab. Der Mann könne weder die Feststellung einer Alkoholabhängigkeit als Folge einer Wehrdienstbeschädigung beanspruchen noch einen höheren GdS als 30. Das LSG begründet das damit, dass schon gar keine PTBS vorliege – und damit auch keine Alkoholabhängigkeit als dessen Folge. Die Voraussetzungen für die Annahme einer PTBS seien nicht erfüllt. Der Mann habe selbst kein lebensbedrohliches, traumaauslösendes Ereignis in Afghanistan erlebt. Außerdem sei seine Alkoholabhängigkeit auf seine familiäre Vorgeschichte und Partnerschaftsprobleme zurückzuführen und nicht auf den Afghanistaneinsatz.
Der Mann habe außerdem selbst bestätigt, dass er in Afghanistan nur Situationen erlebt habe, die alle anderen Soldaten gleichermaßen betrafen, schloss das LSG.
pdi/LTO-Redaktion
LSG BaWü zu Ausgleichszahlungen an Bundeswehrsoldaten: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48483 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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