LG Köln zu außerordentlicher Kündigung: Wenn der Vater der Ver­mieter ist

30.06.2016

Welches Verhalten des Mieters ist dem Vermieter zumutbar, wenn dieser zugleich sein Sohn ist? Emotional geführte Auseinandersetzungen reichen jedenfalls nicht aus, um den Nachwuchs aus der Wohnung zu schmeißen, entschied das LG Köln.

Leichtere Handgreiflichkeiten mit dem Mieter begründen kein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn dieser zugleich der eigene Sohn ist. Dem die Wohnung vermietenden Vater ist es trotz der Streitigkeiten zumutbar, mindestens die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten, so das Landgericht (LG) Köln (Urt. v. 27.05.2016, Az. 1 S 173/15).

Der Sohn wohnte seit 30 Jahren in einer Wohnung, die sein Vater ihm vermietete. Aufgrund familiärer Streitigkeiten kündigte der Vater den Mietvertrag fristlos - und erhob Räumungsklage, als sein Sohn nicht ausziehen wollte. Er machte geltend, sein Sohn habe ihn geschlagen, sein Hemd zerrissen und ihn als Verbrecher bezeichnet. Der Auseinandersetzung war ein Hausverbot des Vaters gegenüber der Lebensgefährtin seines Sohnes vorausgegangen. Als diese das Verbot missachtete, forderte der Vermieter sie lautstark und aggressiv auf, das Haus zu verlassen und drohte ihr damit, sie die Treppe hinunterzuwerfen.

Das LG Köln wies die Klage ab. Gemäß § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat die fristlose Kündigung eines Vermieters Erfolg, wenn diesem die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Nach Ansicht des LG könne der Vater nicht beweisen, dass sein Sohn ihn geschlagen und beleidigt habe. Ein weiterer Mieter des Hauses hatte erklärt, Vater und Sohn hätten sich "wie Kinder" gegenüberstanden, mit den Händen "angetascht" und "aufeinander eingefuchtelt". Nach Ansicht des LG sei es damit zu einer emotional geführten und teilweise auch handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, der Sohn habe seinen Vater jedoch nicht geschlagen und beleidigt. Auch das "inakzeptable Verhalten" des Vaters gegenüber der Lebensgefährtin des Sohnes sei zu berücksichtigen. Der Sohn dürfe daher in der Wohnung bleiben.

nas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Köln zu außerordentlicher Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19852 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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