Wer das Geld für die Tickets eines annullierten Fluges zurück haben möchte, muss den Flug bei der Fluggesellschaft selbst gebucht und auch selbst gezahlt haben, entschied das LG Berlin. Es legte dazu die EU-Fluggastrechteverordnung aus.
Fluggäste eines annullierten Fluges können gegenüber einer Fluggesellschaft nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten gemäß europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen, wenn sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und auch selbst bezahlt haben. Das hat das Landgericht Berlin (LG) entschieden (Urt. v. 24.03.2022, Az. 19 S 9/21).
Mehrere Personen hatten bei einer Fluggesellschaft Tickets für Hin-und Rückflug gekauft. Der ursprünglich vorgesehene Rückflug von einem spanischen Airport nach Berlin wurde jedoch von der Fluggesellschaft bereits vor dem Hinflug annulliert bzw. auf einen zwei Tage späteren Termin verschoben. Einer der fünf Fluggäste trat dann weder den Hin- noch den Rückflug an, ein weiterer trat nur den Hinflug nicht an.
Ein Legal-Tech-Unternehmen, das abgetretene Ansprüche von Fluggästen geltend macht, hat die Fluggesellschaft auf Zahlung der Kosten für die Tickets verklagt. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hatte die Klagen als unbegründet abgewiesen. In den amtsgerichtlichen Verfahren hatte das Unternehmen nicht vorgetragen, wer von den Personen die fraglichen Flüge gebucht habe, was nach Ansicht des Gerichts aber wesentlich gewesen wäre. Das Unternehmen hingegen hatte die Auffassung vertreten, dass den Fluggästen die Rückerstattungsansprüche so oder so zustehen würden. Wer die Tickets gebucht und bezahlt habe, sei irrelevant.
Das LG hat die Ansicht der ersten Instanz bestätigt. Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung sei die richtige Anspruchsgrundlage gegen die Fluggesellschaft, so das Gericht. Anspruchsinhaber dieses Erstattungsanspruchs sei nur derjenige Fluggast, der den Flugschein selbst gebucht und auch bezahlt habe und damit wegen eines Vertrags leistete. So zeige ein Vergleich mit Absatz zwei der Norm die Intention des Verordnungsgebers: Fluggäste sollen die Kosten der Tickets nur erstattet bekommen, wenn sie die Zahlungen aufgrund eines Vertrages mit der Fluggesellschaft geleistet hätten - und eben nicht unabhängig von einem Vertrag.
Allerdings sei der "nicht selbst buchende" Fluggast nicht schutzlos gestellt. Vielmehr stehe diesem Fluggast ein Recht auf Rückzahlung des Flugpreises aus nationalem Recht gegenüber dem Vertragspartner, z.B. dem Reiseveranstalter, zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
cp/LTO-Redaktion
LG Berlin zur Rückerstattung bei anulliertem Flug: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47989 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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