Das Tragen der orangefarbenen Westen mit der Aufschrift "Sharia Police" in der Wuppertaler Innenstadt war kein Verstoß gegen das Uniformverbot, entschied das LG Wuppertal. Warnwesten seien keine suggestiv-militante Kleidung.
Im Prozess um den Auftritt von Islamisten als "Scharia-Polizei" in Wuppertal hat das Landgericht (LG) Wuppertal alle sieben Angeklagten freigesprochen. Nicht einmal die Polizei habe zunächst einen Anfangsverdacht gegen die Männer gesehen, begründete der Vorsitzende Richter die Entscheidung am Montag. Eine Verurteilung wäre ein Fehler. Die sieben Männer waren wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot angeklagt.
Die Männer waren 2014 durch die Wuppertaler Innenstadt pattrouliert. Einige der Angeklagten trugen bei diesem Rundgang orangefarbene Warnwesten mit der rückseitigen Aufschrift "Sharia Police". Der Auftritt hatte bundesweit für Empörung gesorgt.
Zeugen dachten, es handele sich um Junggesellenabschied
Die zuständige Strafkammer hat hierin kein strafbares Verhalten, insbesondere keinen Verstoß gegen das Uniformverbot gesehen. Ihrer Ansicht nach stellen die Warnwesten keine gleichartigen Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung dar. Das Uniformverbot des § 3 Abs. 1 Versammlungsgesetz greife nur, wenn die Kleidungsstücke Uniformen gleich sind und suggestiv-militante, einschüchternde Effekte auslösen. Dies sei bei den Warnwesten nicht der Fall gewesen. So habe ein Zeuge ausgesagt, er habe beim Anblick der Angeklagten gedacht, es würde ein Junggesellenabschied stattfinden.
Zudem hätten die Angeklagten - selbst, wenn man die Warnwesten entsprechend als Uniformen gleichzusetzende Kleidungsstücke werten würde - jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass den Angeklagten bewusst war, dass das Tragen der Warnwesten verboten sei. Selbst Polizeibeamte hätten nach Rücksprache mit dem Staatsschutz in dem Tragen der Warnwesten zunächst kein strafbares Verhalten erkennen können und die Westen dementsprechend nicht beschlagnahmt.
Das LG hatte zuerst die Eröffnung eines Strafprozess abgelehnt. Lediglich gegen den Initiator der Kundgebung, den Islamisten Sven Lau, wurde die Anklage damals zugelassen. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Anklage gegen die übrigen Teilnehmer der Kundgebung dann aber doch zugelassen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LG Wuppertal zu Uniformverbot: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21220 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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