Der Comedian Dieter Nuhr muss es sich gefallen lassen, wegen seiner Islamkritik als "Hassprediger" bezeichnet zu werden. Das LG Stuttgart sieht den Begriff als von der Meinungsfreiheit gedeckt an.
Der 54-jährige Autor und Moderator scheiterte am Dienstag vor dem Stuttgarter Landgericht (LG) mit seinem Versuch, einem Osnabrücker Muslim diese Bezeichnung im Internet verbieten zu lassen. Die Bezeichnung "Hassprediger" sei noch durch die Meinungsfreiheit gedeckt, bestätigte ein Gerichtssprecher einen Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ). Vor der 17. Zivilgerichtskammer wollten Nuhrs Anwälte eine Abmahnung und Unterlassungserklärung durchsetzen.
Nicht mehr verwenden dürfte der Beklagte hingegen eine Montage, bei der er ein Portraitfoto von Nuhr in ein Stoppschild montiert habe, berichtete der Sprecher. Bei Zuwiderhandlung droht dem Mann ein Ordnungsgeld. Die Kosten des Verfahrens teilen sich die beiden Parteien.
Der Beklagte hatte im Herbst vergangenen Jahres bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil er Nuhr Hetze und die Beschimpfung von Religionsgemeinschaften vorgeworfen und ihn angezeigt hatte. Als Beleg für die Anschuldigungen nutzte der Mann laut NOZ einen Videoclip, in dem er angebliche antiislamische Passagen aus Nuhrs Programmen aneinandergereiht hatte.
dpa/ms/LTO-Redaktion
LG Stuttgart zu Nuhr-Klage: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15594 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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