Nicht nur Webseitenbetreiber haften für rechtswidrige Inhalte auf ihren Internetseiten. Unter Umständen müssen auch Domainregistrierdienste für Urheberrechtsverstöße auf von ihnen vermittelten Webseiten geradestehen. Dies entschied das LG Saarbrücken.
Ein deutscher Tonträgerhersteller war darauf aufmerksam geworden, dass ein von ihm vertriebenes Musikalbum als Bittorrent-Datei über die Domain h33t.com abrufbar war und unter Verwendung des Trackers der Seite heruntergeladen werden konnte. In der Folge wandte sich der Tonträgerhersteller unmittelbar an den Vermittler der Web-Domain und erwirkte gegen diesen eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken. Mittels dieser wurde es dem Domain-Vermittler untersagt, die Vervielfältigung des Musikalbums mittels BitTorrent über die bei ihm registrierte Seite zu ermöglichen.
Der Widerspruch des Domain-Vermittlers gegen diese einstweilige Verfügung blieb vor dem LG ohne Erfolg. Das Gericht urteilte, dass auch ein sogenannter Domain-Registrar als Störer haften könne. Bei konkreten Hinweisen auf eine offenkundige Urheberrechtsverletzungsei auf von ihm vermittelten Webdomains sei er verpflichtet, die enstprechenden Webseiten auf offenkundige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Unter Umständen müsse der Vermittler die Webseite gar abschalten (Urt. v. 15.01.2014, Az. 7 O 82/13).
mbr/LTO-Redaktion
LG Saarbrücken zum Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10980 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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