Das LG Regensburg hat am Mittwoch die Wiederaufnahmeanträge im Fall Gustl Mollath als unzulässig verworfen. Es konnte weder im Antrag Mollaths noch in dem der Staatsanwaltschaft einen Grund erkennen, das Verfahren neu aufzurollen.
Das Landgericht (LG) Regensburg begründete die Ablehnung der Anträge damit, dass die Wiederaufnahme eines mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen möglich sei. Nicht ausreichend sei es, wenn im Strafverfahren Fehler gemacht wurden oder das Urteil Sorgfaltsmängel erkennen lasse. Verfahrensfehler würden eine Wiederaufnahme nur rechtfertigen, wenn es sich um strafbare Verletzungen der Amtspflicht oder eine bewusste Sachverhaltsverfälschung handele. Dafür konnte das LG aber keinerlei Anhaltspunkte erkennen.
Zwar sah das LG einen deutlichen Verfahrensverstoß vor allem darin, dass Mollath nach der Unterbringung in der Psychiatrie nicht unverzüglich vernommen worden war. Dies bedeute aber "keinen die Annahme einer Rechtsbeugung rechtfertigenden elementaren Rechtsverstoß". Auch neue Zeugenaussagen und ein neues psychiatrisches Gutachten könnten das Urteil nicht erschüttern, so das LG (Beschl. v. 24.07.2013, Az. 7 KLs 151 Js 4111/13 WA und 7 KLs 151 Js 22423/12 WA).
Justizministerin Beate Merk (CSU), die bei der Staatsanwaltschaft einen Wiederaufnahmeantrag angeordnet hatte, kündigte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg an. "Mein Ziel ist weiter ein Wiederaufnahmeverfahren. Denn so könnte in einem öffentlichen Verfahren geklärt werden, ob die Zweifel an der Unterbringung von Gustl Mollath berechtigt sind oder nicht."
Das LG wies außerdem darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung beziehungsweise die fortbestehende Gefährlichkeit im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens nicht geprüft worden seien. Das LG Bayreuth müsse in einem parallelen Verfahren prüfen, ob die Unterbringungsvoraussetzungen noch vorliegen.
asc/LTO-Redaktion
Mit Material von dpa.
Gustl Mollath: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9207 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag