Die 2. Zivilkammer des LG Osnabrück hat am Montag die Klage eines Mannes auf Schmerzensgeld abgewiesen, der sich bei einem Spiel auf einem Volksfest verletzt hatte. Der Veranstalter habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Das Gericht stellte auf die Widerklage des Beklagten zudem fest, dass dem Kläger aus dem Vorfall keine Ansprüche zustehen.
Die Richter des Landgerichts (LG) Osnabrück führten aus, es handele sich um einen tragischen Unfall, bei dem sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert habe (Urt. v. 27.02.2012, Az. 2 O 2331/11). Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege hingegen nicht vor. Eine jeden Unfall ausschließende Verkehrssicherheit lasse sich nicht erreichen. Es sei für den Kläger offenkundig gewesen, dass er sich auch bei einem regelgerechten Spiel möglicherweise verletzen konnte.
Der beklagte Verein veranstaltete im Juni 2011 in Lingen das historische "Kivelingsfest", auf dem eine Attraktion der so genannte Prügelbalken war. Bei diesem Spiel sitzen sich zwei Personen auf einem Holzbalken gegenüber. Unterhalb des Holzbalkens befinden sich Strohballen. Die Personen versuchen nun, sich gegenseitig mittels mit Watte gefüllter Säcke von dem Balken herunterzuschlagen.
Der Kläger nahm an diesem Spiel zusammen mit seiner Lebensgefährtin teil und erhielt im Laufe des Spiels von seiner Lebensgefährtin einige Schläge. Er verlor das Gleichgewicht und fiel vom Balken auf das 1,5 m tiefer liegende Stroh. Bei diesem Sturz zog er sich unter anderem einen Bruch des ersten Halswirbels zu.
age/LTO-Redaktion
LG Osnabrück: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5648 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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