LG Osnabrück sieht Strafbarkeitslücke: Vor­zeigen eines gefälschten Imp­f­aus­weises nicht strafbar

28.10.2021

Einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorzuzeigen, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, ist nicht strafbar. Das LG Osnabrück geht von einer Strafbarkeitslücke aus. Sichergestellt werden dürfe die Fälschung allerdings.

Einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorzulegen, um an ein digitales Impfzertifikat zu gelangen, ist nicht strafbar. Die Sicherstellung des vermeintlichen Impfausweises durch die Polizei ist aber möglich. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden (Beschl. v. 26.10.2021).

Das LG hatte sich mit dem Fall eines Mannes beschäftigt, dem vorgeworfen wird, in einer Apotheke in Nordhorn einen gefälschten Impfausweis vorgelegt zu haben, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Die Polizei hatte daraufhin die gerichtliche Bestätigung für die Beschlagnahme des mutmaßlich gefälschten Impfausweises beantragt, was das Amtsgericht (AG) Osnabrück jedoch abgelehnt hatte, da das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei.

Nicht strafbar, aber Fälschung einzukassieren

Dass das Vorlegen der Fälschung nicht strafbar war, bestätigte das LG Osnabrück nun in der zweiten Instanz. So ein Verhalten mit dem Ziel, an einen digitalen Impfausweis zu kommen, sei nach derzeitiger Rechtslage in der Tat kein strafbares Handeln. Das LG geht deshalb von einer Strafbarkeitslücke aus. Zwar sei ein Impfpass ein Gesundheitszeunis im Sinne von §§ 277, 279 StGB (Fälschung von bzw. Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse). Die Vorlage erfolge allerdings nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke, die ein privates Unternehmen sei.

Zudem finden laut LG die allgemeinen Regelungen der Urkundsdelikte keine Anwendung, da die §§ 277, 279 StGB spezieller seien. Eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG (unrichtige Dokumentaion zur Täuschung im Rechtsverkehr) komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Straftatbestand nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden könne, zum Beispiel von einem Arzt oder einer Ärztin.

Letztlich stellte das LG aber klar, dass die Sicherstellung eines gefälschten Impfausweises dennoch möglich sei. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Entsprechend dürfe er auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts sichergestellt werden.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Osnabrück sieht Strafbarkeitslücke: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46495 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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