Die Arzthaftungskammer hat Klagen gegen zwei Ärzte abgewiesen, denen im Zuge von Mandeloperationen ein Kind erstickt war und ein Erwachsener dauerhaft Lähmungen davongetragen hatte. Das geht aus am Dienstag bekannt gewordenen Entscheidungen des LG Osnabrück hervor.
Nach Einholung von HNO-Sachverständigengutachten ist das Landgericht (LG) Osnabrück in beiden Fällen zu der Überzeugung gelangt, dass entgegen den klägerischen Behauptungen die operative Mandelentfernung erforderlich gewesen ist. Die Operationen seien auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch das Krankenhaus habe den erforderlichen fachärztlichen Standard gewährleistet, so die Richter ( Urt. v. 22.09.2010, Az. 2 O 3/09; Urt. v. 01.12.2010, Az. 2 O 1471/09).
In einem Rechtsstreit hatte ein Ehepaar einen Hals-, Nasen- und Ohrenarzt, verklagt weil ihre Tochter eine Woche nach einer Mandeloperation verstorben war. Das sechs Jahre alte Kind litt unter Asthma bronchiale, Allergien und Mandelentzündungen.
Im Sommer 2006 wurden ihr daher vom beklagten Arzt in einem Krankenhaus die Rachen- und Gaumenmandeln entfernt. Vier Tage nach der Operation wurde die Patientin nach der Verordnung von Antibiotikum und Schmerzmittel entlassen. Als die Eltern ihr zwei Tage nach der Entlassung das Schmerzmittel verabreichten, verschluckte sich ihre Tochter und hustete. Weil sie auch Blut spuckte, riefen die Eltern sofort den Notarzt, der dem Kind nicht mehr helfen konnte. Es war an der Bluteinatmung erstickt.
Nachblutungen typische Komplikation
In einem zweiten Verfahren hatte der inzwischen 53-jährige Kläger aus Hasbergen einen HNO-Arzt auf Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 Euro verklagt. Ende 2006 wurden dem Kläger, der unter Mandelentzündungen und Schnarchstörungen litt, in einer Belegklinik im Landkreis Osnabrück die Gaumenmandeln entfernt.
Nach der Operation erlitt der Mann einen Hustenreiz, der eine massive spritzende Nachblutung verursachte. Daraufhin wurde er erneut intubiert und per Notarztwagen in ein städtisches Krankenhaus überführt, welches über eine umfassendere Versorgungsmöglichkeit verfügt. Auf der Intensivstation kam es dann zu einem Lungen- und Nierenversagen. Seitdem ist der Kläger dauerhaft schwerstbehindert und gelähmt.
Bei Nachblutungen handelt es sich nach Ansicht des LG um typische Komplikation bei einer Mandeloperation und keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar. Auf dieses Risiko seien beide Kläger vor der Operation auch hingewiesen worden.
Beide Entscheidungen der Arzthaftungskammer sind rechtskräftig. Gegen das erste Urteil ist keine Berufung eingelegt worden. In dem zweiten Verfahren hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
tko/LTO-Redaktion
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LG Osnabrück: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4152 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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