LG München zur Anrechnung bei Rückgabe: Amazon darf Gutscheine nicht nachteilig verrechnen

15.08.2014

Auf Bestreben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das LG München dem Onlineversandhändler Amazon untersagt, bei der Rückabwicklung von Sammelbestellungen Aktions-Gutscheine zum Nachteil der Kunden anteilig zu verrechnen. Dies teilten die Verbraucherschützer am Freitag mit.

Den Verbraucherschützern zufolge hat der Onlinehändler Amazon Gutscheine zum Nachteil von Kunden verrechnet. Demnach habe der E-Commerce-Gigant Kunden, die Ware mit einem Gutschein gekauft hatten, bei einer Rückgabe – zum Beispiel nach Ausübung des Widerrufsrechts oder wegen eines Mangels - nicht den gesamten Wert erstattet. Stattdessen soll das Unternehmen den Wert des Gutscheins bei der Rückerstattung des Kaufpreises anteilig abgezogen haben.

Das Landgericht (LG) München habe dieser Praxis nun per Urteil einen Riegel vorgeschoben, teilt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihrer Homepage mit.

Das Gericht habe die anteilige Verrechnung der Gutscheine als rechtswidrig eingestuft, da es im Vorfeld keine entsprechende Vereinbarung mit den Verwendern der Gutscheine gegeben habe. Eine nachträgliche einseitige Änderung der Nutzungsbedingungen durch Amazon zum Nachteil der Kunden sei jedoch unwirksam. Zudem müsse Amazon künftig die Umstände unmissverständlich angeben, unter denen Gutscheine eingelöst werden können (Urt. v. 14.08.2014, Az. 17 HK O 3598/14).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG München zur Anrechnung bei Rückgabe: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12913 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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