Enttäuscht dürfe der Fußballprofi vom Verhalten des ehemaligen Freundes schon sein, meinte der Richter. 300.000 Euro für die Vermittlung eines Hauses muss Jérôme Boateng an den Makler aber trotzdem zahlen, urteilte das LG am Mittwoch.
Fußball-Weltmeister Jérôme Boateng muss einer Immobilienfirma 300.000 Euro Maklergebühr zahlen. Ein entsprechendes Urteil fällte das Landgericht (LG) München I am Mittwoch. Der Makler hatte dem Profi des FC Bayern München beim Hauskauf geholfen - und legte vor Gericht einen Vertrag vor, der im Mai 2016 geschlossen worden war. Boateng hatte beteuert, er sei von einem Freundschaftsdienst ausgegangen.
Die Männer hatten sich kennengelernt, weil ihre Kinder denselben Kindergarten besuchen. Der Makler war nach eigenen Angaben in erheblichem Maße an den Vorbereitungen für den Hauskauf beteiligt, vor allem an der Einholung eines Gutachtens und an den Kaufpreisverhandlungen. So habe er den Preis um eine halbe Million Euro heruntergehandelt. Boateng erwarb die Villa im Münchner Vorort Grünwald schließlich im Juni 2016 für 7,4 Millionen Euro.
Boateng zahlte die Maklergebühr jedoch nicht, weil er die Abmachung als Freundschaftsdienst im privaten Rahmen verstanden hatte. Der Fußballer habe dem Makler schlichtweg vertraut, sagte sein Anwalt. Die Vereinbarung vom 18. Mai 2016 sei nicht wirksam, weil sie für Boateng völlig überraschend gewesen sei und ihn unangemessen benachteilige.
Der Vorsitzende Richter hatte bei der mündlichen Verhandlung im Januar durchaus Kritik an dem Verhalten des Maklers geübt: An Boatengs Stelle wäre er auch enttäuscht, wenn ein naher Freund, "mit dem man herzlich engagiert WhatsApp-Kontakt pflegt", mit einer derartigen Provisionszahlung daherkäme.
Doch am Ende war es für das Gericht eindeutig, dass sich Boateng an den Vertrag mit dem Makler halten muss. Er sei auch nicht von ihm "überfahren" worden und habe genau gewusst, was er unterschreibe. Das gehe zum Beispiel aus mehreren WhatsApp-Nachrichten hervor, die sich die beiden gegenseitig schickten.
dpa/mam/LTO-Redaktion
LG München I sieht keinen Freundschaftsdienst: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25107 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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