Das Online-Portal Netdoktor hat sich fürs Erste erfolgreich gegen das BMG und Google durchgesetzt. Bei der Suche nach Gesundheitsthemen darf das Informationsportal des BMG nicht bevorzugt in der Google-Suche angezeigt werden.
Das Landgericht (LG) München I hat eine Zusammenarbeit von Google und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorläufig untersagt. Konkret geht es um bei den Suchergebnissen von Google prominent angezeigte Infoboxen. Diese sind bei der Suche nach Krankheiten mit Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des BMG (gesund.bund.de) gespeist und mit einem Link zu diesem Portal versehen worden. Dies stelle einen Kartellverstoß dar, so das LG München I (Urt. v. 10.2.2021, Az. 37 O 15721/20 und 37 O 17520/20).
Das Gesundheitsportal des BMG ging im September 2020 online. Die Zusammenarbeit des Ministeriums mit dem US-Konzern Google sehe konkret so aus, dass das BMG eine offene Schnittstelle zur Verfügung stellt, wodurch alle Suchmaschinenbetreiber auf die Inhalte des Gesundheitsportals zugreifen können, so das LG. Google nutze entsprechend diese Inhalte, um damit seine Infoboxen mit Kurzinformationen zu dem jeweiligen Gesundheitsthema zu befüllen. Bei der Desktop-Ansicht von Google erscheinen diese Infoboxen rechts von den restlichen Suchergebnissen. Beim Surfen mit dem Smartphone werden sie oben vor den üblichen Trefferergebnissen eingeblendet, sodass der Nutzer erst einmal nach unten scrollen muss. Der Link zu gesund.bund.de befindet sich in beiden Anzeigevarianten am unteren Rand der Box.
Im November 2020 hatte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die besondere Zusammenarbeit mit dem US-Internetkonzern vorgestellt. Verlage wie Burda sehen darin ihre Position geschwächt und befürchten Nachteile, weil sie ebenfalls Gesundheitsportale im Portfolio haben, die nicht bevorzugt werden. Die NetDoktor.de GmbH ging nun mit zwei Anträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren dagegen vor und bekam nun vom LG München I erst einmal Recht.
Reduzierung der Meinungsvielfalt droht
In seiner Entscheidung befand das LG zunächst einmal, dass der Betrieb von gesund.bund.de keine rein hoheitliche Tätigkeit des BMG darstelle. Die Vereinbarung des BMG mit dem US-Konzern beschränke entsprechend den Wettbewerb auf dem Markt für Gesundheitsportale. Die Infoboxen als "bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche" stünden privaten Anbietern von Gesundheitsportalen wegen der Vereinbarung zwischen Google und BMG im Gegensatz dazu nicht mehr zur Verfügung.
Netdoktor ist dabei nach Auffassung des Gerichts von einer guten Sichtbarkeit jedoch abhängig, da rund 90 Prozent der Nutzer über eine Google-Suche dort landeten. Die Infoboxen bewirken nach Einschätzung des Gerichts aber gerade, dass die Sichtbarkeit von Netdoktor stark eingeschränkt wird und entsprechend weniger Nutzer das Portal nutzen. Diese führe zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen Netdoktor sich jedoch finanzieren müsse, wie das LG argumentierte.
Es kann besondere Ausnahmen geben, die eine Vereinbarung wie die zwischen dem BMG und Google erlauben, betonte das Gericht, zum Beispiel wenn der Suchaufwand für die Nutzer verringert oder die Gesundheitsaufklärung verbessert wird. Eine solche Ausnahme sah das LG aber nicht: Die Vorteile für die Nutzer überwögen die Nachteile nicht, insbesondere da eine Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt drohe.
Rechtsanwalt Dr. Jens Steger von der Kanzlei Simmons & Simmons kommentierte die Entscheidung gegenüber LTO: "Sie zeigt einmal mehr, dass der Staat, wenn er - wie hier - privatwirtschaftlich handelt, auch unmittelbarer Adressat des Kartellrechts ist" - mit Folgen: Sollte sich die Auffassung des Gerichts im Hauptsacheverfahren durchsetzen, könnte das als Kartellrechtsverstoß gewertet werden, woraufhin Netdoktor den konkret entstandenen Schaden ersetzt verlangen könnte, so der Jurist.
Über die Zulässigkeit des Nationalen Gesundheitsportals als solches habe die Kammer nicht entschieden, wie sie betonte. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
pdi/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
LG München I im Eilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44235 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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