Der Hersteller des "Schweizer Taschenmessers" wollte nicht, dass "Made in China"-Varianten mit Symbolen der Schweiz versehen werden. Das LG München I gab ihm Recht: Wo Schweiz drauf steht, darf nicht China drin sein.
Ein chinesischer Hersteller von Taschenmessern darf seine Produkte nicht mit der Schweizer Flagge oder der Angabe "Switzerland" versehen. Das stelle eine Rufausbeutung des klagenden bekannten Herstellers des "Schweizer Taschenmessers" dar, entschied das Landgericht (LG) München I (Urt. v. 15.06.2021, Az. 33 O 7646/20).
Die Beklagte vertrieb im Internet rote Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit den Schriftzügen "Switzerland" oder "Swiss", in verschiedene Logos war zudem die Schweizer Flagge eingebaut. Allerdings wurden die Produkte laut Mitteilung des Gerichts nicht in der Schweiz, sondern in China produziert.
"China" auf der Verpackung reicht nicht
Die Beklagte war der Ansicht, dass man von dieser Kennzeichnung nicht auf eine Herstellung in der Schweiz schließe. Auch sei auf der Verpackung deutlich "Made in China" zu lesen. Doch diese Argumentation hat die Kammer nicht überzeugt.
Nach deren Ansicht stellen die von der Beklagten verwendeten Zeichen geographische Herkunftsangaben dar, deren guten Ruf die Beklagte in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. Die Beklagte lehne sich eng an die "Schweizer Taschenmesser" der Klägerin an. Gerade dieses Produkt trage aber zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz bei.
Die Beklagte hat eine derartige Kennzeichnung damit zu unterlassen, ohne dass es der Feststellung der Irreführung der Verbraucher bedurfte, meint die Kammer. Schon das Ausnutzen des guten Rufes einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise reiche aus, um einen solchen Unterlassungsanspruch anzunehmen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
pdi/LTO-Redaktion
LG München I zum Markenschutz des "Schweizer Taschenmessers": . In: Legal Tribune Online, 16.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45222 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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