Ein Dunkelhäutiger wurde an einer Discothek mit fadenscheiniger Begründung abgewiesen, seine hellhäutigen Freunde fanden Einlass. Das ist noch kein ausreichendes Indiz für Diskriminierung, sagt das LG München I.
Die Tatsache allein, dass ein Türsteher einer dunkelhäutigen Person mit falscher Begründung den Einlass in die Discothek verwehrt und gleichzeitig hellhäutigen Personen Einlass gewährt, ist kein ausreichendes Indiz für Diskriminierung. So urteilte das Landgericht (LG) München I in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung (v. 23.07.2014, Az. C 27853/13).
Der Kläger wollte gemeinsam mit Freunden eine Discothek in München besuchen. Er und sein ebenfalls dunkelhäutiger Freund wurden von den beiden Türstehern mit der Begründung "Nur für Studenten!" zurückgewiesen. Kurz darauf wurde zwei türkischstämmigen Freunden des Kläger mit der gleichen Begründung der Eintritt verwehrt. Wiederum kurz darauf wurden ein weißhäutiger Freund und zwei weißhäutige Freundinnen des Kläger eingelassen.
Der Kläger ist der Meinung, dass er nur wegen seiner Hautfarbe abgewiesen wurde. Er habe sich korrekt verhalten, sei angemessen gekleidet und nicht alkoholisiert gewesen. Auch sei die Discothek nicht voll gewesen. Die beklagte Discothek erklärt, dass der Einlass nicht wegen der Hautfarbe verweigert worden sei. Die Türsteher hätten ein "Bauchgefühl" gehabt, dass beim Kläger keine Feierstimmung vorlag und er vielmehr nur eine "Testaktion" durchführen wolle.
Gericht wertet Gesetzeskonformität, nicht Sachgerechtigkeit
Das LG München I wies die Klage ab. Es stehe fest, dass die Türsteher den Kläger mit einem "Scheinargument" abgewiesen haben. Ebenso verhehle man in der Kammer nicht, dass man den gefestigten Eindruck gewonnen hat, dass es im Münchner Nachtleben das Phänomen der Diskriminierung wegen der Hautfarbe bedauerlicherweise gebe. Die negative Entscheidung des Türstehers zum Vorfallszeitpunkt könne jedoch auf einer Fülle von Erwägungen beruht haben, so etwa auch dem Aussehen des Klägers, seinem Auftreten, seiner Stimmung oder auch schlichter Antipathie seitens des Türstehers, die nicht in der Hautfarbe des Klägers begründet war.
Man könnte diese Kriterien als nicht sachgerecht und willkürlich einstufen. Auch die Behauptung, der Türsteher könne durch jahrelange Erfahrung binnen Sekunden eine "Feierlaune" bei einem potentiellen Gast ausmachen, erachtet das Gericht für ein Gerücht. Doch darüber habe man als Richter nicht zu entscheiden. Vielmehr entscheide das Gericht nur, ob die Abweisung gestzeskonform war oder nicht. Andere Konsequenzen müssten dem Markt überlassen bleiben. So bleibe es den Partygästen ungenommen, mit den Füßen über eine unsachgerechte und als willkürlich empfundene Einlasspolitik abzustimmen. Blieben die Gäste aus, werde der Nachtclub eben schließen müssen.
Verärgerung verständlich, Fakten aber nicht hart genug
Das Gericht betont, dass es sich um einen Einzelfall gehandelt habe. Es habe das Zugeständnis der Discobetreiberin beachtet, dass die Türsteher den Kläger mit einer unzutreffenden Begründung für die Ablehung bedient hätten. Grundsätzlich könnten aus einer derartigen "Lüge" negative Schlüsse für die Beklagte gezogen werden. Allerdings hätten die beiden Türsteher nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass die vorgeschobene Begründung ihre Standardbegründung für eine Vielzahl von Fällen darstelle. Aus ihrer Sicht werde damit eine ausufernde Diskussion mit der abgelehnten Person in der Mehrzahl der Fälle effektiv verhindert. Daher könne das Gericht aus der "Lüge" nicht den Rückschluss ziehen, dass die Türsteher vertuschen wollten, den Kläger tatsächlich wegen seiner Hautfarbe nicht eingelassen zu haben.
Im Ergebnis kommen die Münchner Richter zu dem Schluss, dass nicht genau geklärt werden kann, warum der Kläger abgewiesen worden ist. Man könne angesichts der Gesamtsituation und der Erlebnisse des Klägers im Münchner Nachtleben die Frustration und Verärgerung verstehen. Die festgestellten Fakten seien aber nicht ausreichend, um eine Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Hautfarbe eindeutig nachzuweisen.
ms/LTO-Redaktion
LG München I sieht kein Indiz für Diskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16372 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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