LG München zu Schadensersatzanspruch von Mietern: Bayern haftet nicht für unwirk­same Miet­p­reis­b­remse

21.11.2018

Ein Münchener Ehepaar forderte vom Freistaat wegen eines überhöhten Mietzins' Schadensersatz, weil die Staatsregierung eine unwirksame Verordnung zur Mietpreisbremse erlassen habe. Erfolg hatten sie vorm dem LG damit allerdings nicht.

Der Freistaat Bayern muss Mietern keinen Schadenersatz wegen einer unwirksamen Rechtsverordnung zur Mietpreisbremse zahlen. Gesetzgebungsorgane erfüllten nämlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einzelnen Betroffenen, entschied das Landgericht (LG) München I am Mittwoch (Urt. v. 21.11.2018, Az. 15 O 19893/17).   

In dem Rechtsstreit fordert ein Inkassounternehmen wegen ungenauer Kriterien bei der bayerischen Mietpreisbremse und dessen Umsetzung Schadenersatz vom Freistaat. Die Mieter, deren Ansprüche das Inkassounternehmen übernommen hatte, mieteten nach eigenen Angaben eine Wohnung für 15,58 Euro pro Quadratmeter statt der ortsüblichen Vergleichsmiete von 10,98 Euro. Weil das Münchner Ehepaar die zu viel gezahlte Miete nach der - inzwischen geänderten - Verordnung zur Mietpreisbremse nicht vom Vermieter zurückfordern konnte, sollte jetzt der Freistaat zahlen.

Denn die entsprechende Mietpreisbremsenverordnung hatte das LG München I im Dezember 2017 wegen des Verstoßes gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage als unwirksam angesehen. Sie begründe nicht ausreichend, warum der Mieterschutz für die ausgewählten Gebiete gelten sollte, so die Münchener Richter. Die Verordnung hatte die Staatsregierung erlassen. Nach dem Inkassounternehmen hafte deswegen der Freistaat Bayern den Mietern für den entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe.

Staat haftet nicht für unwirksame Gesetze

Das LG München I konnte sie mit dieser Argumentation nicht überzeugen. Es wies die Klage des Inkassounternehmens ab. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) könne der Staat für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane erfüllten regelmäßig Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber dem einzelnen Betroffenen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn lediglich einige wenige Bürger von einem Gesetz betroffen seien. Diese Voraussetzung fehle, denn die Mieterschutzverordnung betreffe ca. 3 – 4 Mio. Einwohner des Freistaats.

Das Bayerische Justizministerium betonte nach der mündlichen Verhandlung im Oktober, dass die Mietpreisbremse im Freistaat - ungeachtet des Rechtsstreits um den Einzelfall - weiterhin gültig sei. "Derzeit weist die Mieterschutzverordnung 137 bayerische Städte und Gemeinden als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt aus", erklärte eine Sprecherin. Das Ministerium habe bereits vor einer vorangegangnen Entscheidung des Landgerichts München einen Neuerlass der Verordnung mit neuen Anforderungen und Daten auf den Weg gebracht.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

LG München zu Schadensersatzanspruch von Mietern: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32243 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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