LG München I zu Portal Check24: Keine "Jubi­läums­deals" zur Ver­si­che­rung

04.02.2020

Rabattaktionen bei Versicherungsabschlüssen, diese Praxis verfolgte die Online-Plattform Check24 mehrfach. Dem schob das LG München nun einen Riegel vor. 

Der Online-Makler Check24 darf keine "Jubiläumsdeals" oder ähnliche Rabattaktionen mehr bei Versicherungsabschlüssen anbieten. Das Landgericht München I (LG) gab einer entsprechenden Unterlassungsklage des Bundes der Versicherungskaufleute (BVK) am Dienstag vollumfänglich statt. Kunden, die entsprechende Rabatte in der Vergangenheit erhalten haben, sind davon nicht betroffen.

In der Klage ging es um eine Aktion aus dem Jahr 2018. Check24 hatte damals Verbrauchern mit Kundenkonto bei Abschluss einer Versicherung im Rahmen der jetzt verbotenen "Jubiläumsdeals" Nachlässe gewährt. Der BVK, der rund 40 000 Versicherungsvertreter vertritt, hatte dies als Verstoß gegen das Verbot von Rabatten beim Abschluss von Versicherungsverträgen gewertet, geklagt und nun vor dem Landgericht recht bekommen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Check24 will erst nach Durchsicht der Urteilsbegründung entscheiden, ob Berufung eingelegt wird. Das Urteil werde in der Praxis aber keine Bedeutung haben, erklärte das Portal. "Die Jubiläumsaktion ist lange vorbei." Der BVK erwartet dagegen, dass er bald wieder Verstöße von Check24 finden wird. "Ich gehe davon aus, dass sich da wieder was tut", sagte BVK-Präsident Michael Heinz. "Das ist ein Teil des Spiels bei denen. Die werden das immer wieder austesten." Man werde den Markt daher beobachten. Wenn Check24 seine Niederlage nicht akzeptiere, "dann geht es in die nächste Runde". Der BVK habe einen langen Atem.

Der Prozess ist nicht der erste und nicht der einzige um Check24. Vor dem Kölner Landgericht hat die HUK Coburg das Portal wegen seiner "Nirgendwo-Günstiger-Garantie" verklagt. Zudem hatte der BVK in einer langwierigen juristischen Auseinandersetzung 2018 durchgesetzt, dass Check24 Kunden vor Abschluss eines Versicherungsvertrags von sich aus auf die Provisionen hinweisen muss, die das Unternehmen erhält.

dpa/ast/LTO-Redaktion
 

Zitiervorschlag

LG München I zu Portal Check24: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40119 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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