Das Gütesiegel "Ausgezeichnet.org", das die Bewertungen von Online-Shops erfasst, führt Verbraucher in die Irre, so das LG Köln. Es zeige nämlich nicht klar an, dass die Bewertungen von verschiedenen Verkaufsplattformen stammen.
Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass das "Ausgezeichnet.org"-Siegel für Online-Shops die Verbraucher in die Irre führt. Damit gab es einem Online-Shop Recht, der gegen einen das Logo führenden Konkurrenten geklagt hatte (Urt. v. 01.08.2016, Az. 33 O 159/16). Das Siegel führe Bewertungen aus unterschiedlichen Verkaufsplattformen zusammen, ohne dies ausreichend kenntlich zu machen.
Ein Online-Shop für Druckerzubehör hatte gegen einen Konkurrenten geklagt, der auf seinem eigenen Internet-Auftritt mit dem Siegel geworben hatte. Auf der angezeigten Grafik stand "(...) SEHR GUT - 4.94/5.00 - 31.819 Bewertungen - von mehreren Portalen". Von den rund 32.000 Bewertungen stammten aber nur 27 von Verkäufen aus dem Online-Shop selbst. Die anderen Bewertungen erhielt der Shop auf anderen Verkaufsplattformen, unter anderem auf Ebay.
Das Logo gaukle den Verbrauchern vor, dass sich alle Kundenbewertungen auf den Online-Shop beziehen, obwohl tatsächlich nur 27 Bewertungen für die konkrete Internetseite abgegeben wurden, entschied das LG. Der Zusatz "von mehreren Portalen" könne so verstanden werden, als ob sich die Bewertung aus der Auswertung mehrerer Bewertungsportalen zusammensetzen würde – aber nicht so, dass damit unterschiedlich bewertete Webseiten gemeint sind. Zudem ließen sich die auf anderen Portalen abgegebenen Bewertungen nicht ohne Weiteres übertragen, da die Verkaufsbedingungen oft abweichen, entschieden das Kölner Gericht.
acr/LTO-Redaktion
LG Köln zu Bewertungssiegel für Online-Shops: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23945 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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