Ein Verkäufer ist an einen Vertrag auch dann gebunden, wenn der verkaufte Gegenstand nur noch teurer als geplant lieferbar ist. Der Käufer muss aber das günstigste Deckungsgeschäft wählen, was ihm angeboten wird, so das LG Köln.
Ein Uhrenhändler ist an den einmal geschlossenen Kaufvertrag über eine Rolex gebunden, auch wenn die Uhr nur noch teurer lieferbar als geplant ist. Der Käufer muss jedoch seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und nach günstigeren Angeboten Ausschau halten. Dies entschied das Landgericht (LG) Köln (Urt. v. 30.11.2021, Az. 5 O 140/21).
Ein Mann bestellte über die Website der beklagten Uhrenhändlerin eine neue Rolex Submariner Date 116610 LV zum Preis von 15.990 Euro. Er finanzierte sie über einen Kredit. Die Uhrenhändlerin bestätigte den Kauf der Uhr, informierte den Mann aber fünf Tage später darüber, dass es aufgrund der allgemeinen Marktlage und der Coronasituation zu Lieferverzögerungen komme. In einer weiteren Mail kündigte sie dann an, dass sie die Rolex aus dem Sortiment genommen habe, sich um die Beschaffung aber bemühe. Letztlich stornierte die Uhrenhändlerin dann die Bestellung, bot die Uhr jedoch zeitgleich auf der Website für nun 21.990 Euro an.
Der Mann bestellte die Uhr nochmal – zu dem inzwischen gestiegenen Preis. Er forderte die Differenz in Höhe von 6.000 Euro von der Uhrenhändlerin als Schadensersatz zurück.
Die Uhrenhändlerin trägt allerdings vor, dass sie ihr Möglichstes getan habe, um die Uhr zum vereinbarten Preis zu beschaffen. Die von dem Mann bestellte Uhr sei vor dem Eingang der Finanzierungsbestätigung jedoch von einem anderen Kunden gekauft worden. Jedenfalls habe der Mann gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil die gleiche Uhr im Internet für Preise zwischen 18.750 und 19.900 Euro angeboten worden sei.
Uhr war vorrätig
Das LG Köln entschied nun, dass die Uhrenhändlerin 2.760 Euro für die Mehrkosten aus dem Deckungsgeschäft zahlen muss. Im Übrigen habe es die Klage jedoch abgewiesen.
Die Uhrenhändlerin sei verpflichtet gewesen, dem Mann die Uhr zum vereinbarten Preis zu liefern. Dem sei sie schuldhaft nicht nachgekommen. Auch nach ihren eigenen AGB hätte sie nicht von dem Vertrag zurücktreten können. Die Uhr sei nämlich "nicht 'nicht vorrätig'" gewesen, wie es in der Pressemitteilung heißt. Schließlich habe die Uhrenhändlerin sie selbst auf ihrer Webseite angeboten – nur zu einem höheren Preis. Dass die Uhr teurer zu beschaffen war, sei unerheblich.
Des Weiteren habe es sich bei der bestellten Uhr auch nicht um ein individualisiertes Exemplar gehandelt, das ein anderer Kunde zuvor gekauft habe.
Das LG ist allerdings der Ansicht, dass der Käufer sich bemühen muss, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies habe er nicht in ausreichendem Maße getan, als er die Uhr einfach zu einem höheren Preis bei der beklagten Uhrenhändlerin bestellt habe. Stattdessen hätte er von mehreren möglichen Deckungsgeschäften bei vergleichbaren Angeboten und gleichwertigen Uhren das günstigste auswählen müssen. So hätte er ein Angebot für 18.750 Euro annehmen müssen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
pdi/LTO-Redaktion
LG Köln: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47092 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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