Das LG Köln hat den Grünen im Eilverfahren die Nutzung der Domain "alternativ-fuer.de" untersagt. Doch die Seite ist weiterhin erreichbar. Dahinter verbirgt sich offenbar die Problematik der Zustellung von Anwalt zu Anwalt.
Der Landesverband Bündnis90/Die Grünen in Mecklenburg-Vorpommern darf die Domain "alternativ-fuer.de" nicht mehr für politische Zwecke nutzen. Das hat das Landgericht (LG) Köln in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 29.08.2016, Az. 31 O 281/16).
Die Grünen hatten sich vor einiger Zeit die Domain "alternativ-fuer.de" schützen lassen. Die Webadresse der Partei Alternative für Deutschland (AfD) lautet "alternativefuer.de". Die AfD hatte in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgetragen, sie werde durch den Gebrauch der ihrer eigenen extrem ähnlichen Adresse durch eine andere Partei in ihrem Namensrecht aus §§ 12 BGB, 4 Parteiengesetz (PartG) verletzt. Die Nutzer würden getäuscht, da sie bei der Adresse "alternativ-fuer.de" den Internetauftritt der AfD erwarteten. Darüber hinaus nutzten die Grünen auf der Website das Corporate Design der AfD - rote und weiße Schrift auf blauem Hintergrund - und verwendeten Slogans, die der AfD zugeschrieben würden.
So heißt es auf der Startseite etwa: "Es braucht einen Politikwechsel in MV". Es folgen etliche Zugeständnisse ("JA, die vielen Menschen die zu uns kommen sind eine Herausforderung", "JA, die Nachrichten über Terroranschläge können einem Angst machen"), die in der Frage münden "Aber AfD wählen? Wirklich?". Darunter finden sich dann eine Reihe von Argumenten, warum dies keine gute Idee sei - und man seine Stimme doch lieber den Grünen geben solle.
Trotz Verfügung: alternativ-fuer.de weiter online
Laut Pressemitteilung von Höcker Rechtsanwälte, die die AfD in dem Verfahren vertreten, ist die Verbotsverfügung des Landgerichts den Anwälten der Grünen "am 30.08.2016 bereits um 10:38 Uhr erfolgreich mitgeteilt" worden; angehängt ist ein Sendebericht eines Faxgeräts. Die Webseite ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am Vorabend des 31. August allerdings noch immer erreichbar.
Dahinter dürfte sich ein formaler Einwand verbergen. Denn die einstweilige Verfügung wird erst durch Zustellung wirksam. Zuzustellen ist das Original oder eine beglaubigte Abschrift, was einem Fax als Übertragungsweg entgegensteht. Ergeht die Zustellung (etwa per Post) an den Anwalt der Gegenseite, kann dieser zudem die Annahme verweigern. Dieses Sabotieren der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gilt zwar als wenig kollegial, wurde vom Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr allerdings abgesegnet (auch wenn inzwischen eine Reform auf dem Wege ist). In diesem Fall hilft nur die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Ein solcher sei bislang aber nicht aufgetaucht, erklärte Rechtsanwalt Feil, der die Grünen vertritt. Wenn er es täte, würde man darüber nachdenken, ob Widerspruch gegen die Verfügung erhoben werden soll.
tap/cvl/LTO-Redaktion
Trotz einstweiliger Verfügung zugunsten der AfD: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20439 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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