Der Konzertveranstalter Marek Lieberberg besitzt nicht alleine die Rechte an der Marke "Rock am Ring". Er dürfe ein Festival mit diesem Namen nicht ohne die Zustimmung der Nürburgring GmbH bewerben oder veranstalten, entschied das LG am Montag.
Ob und wo der Name "Rock am Ring" künftig zum Einsatz kommt, ist noch unklar. Es dürfte auch davon abhängen, ob sich Veranstalter Marek Lieberberg und die Nürburgring GmbH an einen Tisch setzen und sich einigen. Genau das hatte das Landgericht (LG) Koblenz bei einem Verhandlungstermin in der vergangenen Woche angeregt. Nun ist jedenfalls klar: Die Rechte an der Marke liegen nicht ausschließlich beim Veranstalter Lieberberg. Dieser wird also nicht im Alleingang "umziehen" können. Das ist das Ergebnis des am Montag abgeschlossenen Eilverfahrens (Beschl. v. 30.06.2014, Az. 2 HK O 32/14).
Damit war der Antrag auf eine einstweilige Verfügung erfolgreich, die die Nürburgring GmbH gestellt hatte. Lieberberg muss demnach um Zustimmung bitten, wenn er ein Festival unter dem bekannten Namen ankündigt, bewirbt oder veranstaltet.
Zwar sei die Wortmarke seit 1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG eingetragen und markenrechtlich geschützt. Das LG ist jedoch zu der Ansicht gelangt, es handele sich hierbei auch um einen schutzfähigen Werktitel, also um ein geistiges Produkt, welches es ebenso zu schützen sei.
Dieser Schutz bestünde schon wesentlich länger als der der Marke, so das Gericht. Inhaber dieses Werktitels sei auch die Nürburgring GmbH, da sie von Anfang an als Mitveranstalterin aufgetreten sei. Es komme nicht darauf an, dass nur Lieberberg für die Ausrichtung des Festivals verantwortlich gewesen sei.
una/dpa/LTO-Redaktion
LG Koblenz zu "Rock am Ring": . In: Legal Tribune Online, 30.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12397 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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