Zwei Nachbarn übertrumpften sich immer wieder mit der Höhe ihrer Zäune bis weit über die ortsübliche Höhe hinaus. Dann zog einer vor Gericht - und das entschied nun: Hohe Zäune sind in Ordnung, nur bitte auf beiden Grundstücken gleich hoch.
Wer selbst an seinem Grundstück einen ungewöhnlich hohen Zaun anbringt, kann von seinen Nachbarn nicht eine Umzäunung in der ortsüblichen, niedrigeren Höhe verlangen. Die Pflicht von Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme könne zum Ausschluss nachbarrechtlicher Rechte führen, begründete das Landgericht (LG) Koblenz sein am Mittwoch veröffentlichtes Urteil (Urt. v. 10.07.2020, Az. 13 S 6/20).
In dem Streitfall hatte die klagende Frau an ihrem Grundstück einen über 1,80 Meter hohen Zaun anbringen lassen, von ihrem Nachbarn jedoch den Rückbau von dessen über zwei Meter hohen Zaun auf die als ortsüblich geltenden 1,20 Meter verlangt. Das Gericht verurteilte den Nachbarn aber lediglich dazu, den Zaun auf dieselbe Höhe wie die angrenzenden Zäune der klagenden Frau zurückzubauen, also auf 1,80 Meter. Außerdem muss der Nachbar seine Hecke so zurückschneiden, dass sie nicht hinter dem Zaun herausragt und damit sichtbar wird.
Das LG führte zu seiner Entscheidung aus: Nachbarn seien zwar durch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Pflicht kann nach Ansicht des Gerichts aber zur Beschränkung bis hin zum Ausschluss bestehender nachbarrechtlicher Rechte führen, wenn die widerstreitenden Interessen dies gebieten. So sei es auch in diesem Fall gewesen, denn ein Rückbau des Zauns des beklagten Nachbarn auf die ortsüblichen 1,20 Meter führe sonst dazu, dass der Zaun der klagenden Nachbarin seinerseits 60 Zentimeter höher wäre. Ein schützenswertes Interesse der klagenden Nachbarin an einem solchen Zustand war für die Kammer nicht zu erkennen. Zwei gleich hohe Zäune erschienen dem Gericht damit als geeignete Lösung des Problems.
Das Urteil ist rechtskräftig.
dpa/vbr/LTO-Redaktion
Nachbarschaftsstreit: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42274 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag