Auch Strafverteidiger können sich wegen Meineids strafbar machen – wenn sie als Zeuge aussagen. Das LG Kiel muss jetzt das Hauptverfahren gegen einen Rechtsanwalt eröffnen, obwohl die Richter erst keinen Grund dafür feststellen konnten.
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Kiel (LG) hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt abgelehnt, weil er aus "tatsächlichen Gründen" nicht genügend verdächtig sei. Dies habe sich aus eigenen Ermittlungen ergeben, ein für die Anklage hinreichender Tatverdacht sei nicht erkennbar gewesen.
Die Staatsanwaltschaft Kiel (StA) aber erkannte in dem Fall eine besondere Bedeutung, weshalb sie den Anwalt auch vor der Großen Strafkammer des LG Kiel angeklagt hatte. Sie erhob Beschwerde gegen die Ablehnung beim Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG) - mit Erfolg: Der II. Strafsenat entschied, dass das LG das Hauptverfahren eröffnen muss (Beschluss vom 5.4.2011, Az. 2 Ws 87/11).
Der Rechtsanwalt war zuvor in einem anderen Strafverfahren als Verteidiger aufgetreten. Sein Mandant war ein Redakteur der Parteizeitung der Schleswig-Holsteinischen NPD und hatte dort ein Hakenkreuz veröffentlicht. Der Mandant verteidigte sich damit, dass er Rechtsrat über die Strafbarkeit der Veröffentlichung des Hakenkreuzes eingeholt habe, und zwar bei seinem Verteidiger. Damit sein Anwalt dies als Zeuge bestätige, entband er ihn von der Schweigepflicht.
Der Rechtsanwalt sagte schließlich unter Eid aus, dass er die Veröffentlichung vor Erscheinen geprüft und keine Strafbarkeit habe erkennen können. Das damalige Berufungsgericht schenkte dieser Aussage aber keinen Glauben, denn in der ersten Instanz sei die vorherige Prüfung nicht erwähnt worden – es folgte die Verurteilung des Redakteurs unter anderem wegen Verwendung von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.
Ob die Aussage tatsächlich falsch war und der Anwalt einen Meineid geleistet hat, wird nun vor dem LG Kiel verhandelt.
ssc/LTO-Redaktion
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LG Kiel: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3009 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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