Im Kampf um Schadensersatz wegen gesundheitsschädlicher Brustimplantate hat das LG Karlsruhe die Klage einer Frau abgewiesen. Sie richtete sich gegen ingesamt fünf Parteien, darunter auch den behandelnden Arzt. Der habe seine Aufklärungspflichten nicht verletzt, entschied das LG. Auch Ansprüche aus Amtshaftung gegen den TÜV Rheinland bestünden nicht.
Der Klägerin aus Waghäusel in Baden-Württemberg waren die mit billigem Industriesilikon gefüllten Kissen des inzwischen insolventen französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) im Jahr 2007 eingesetzt worden. Sie hatte rund 30.000 Euro Entschädigung erstreiten wollen und unter anderem ihren Arzt wegen mangelhafter Aufklärung belangt. Hier erkannte das Landgericht (LG) Karlsruhe jedoch keine Verletzung der Aufklärungspflicht, weshalb der Mediziner nicht haftbar sei (Urt. v. 25.11.2014, Az. 2 O 25/12).
Die dem TÜV Rheinland gehörende Gesellschaft, welche die Implantate zertifiziert hatte, könne schon deshalb nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung haften, weil sie mit der CE-Zertifizierung keine hoheitliche Gewalt ausgeübt habe. Ohnehin sah das Gericht keine Pflichtverletzung seitens der TÜV-Gesellschaft. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass PIP anstelle des angegebenen Silikongels ein selbstgemixtes Gel verwende.
Haftpflicht deckt nur Schadensfälle in Frankreich ab
Auch der Haftpflichtversicherer von PIP muss der Geschädigten keinen Schadensersatz leisten. Der französische Versicherer könne zwar in Deutschland verklagt werden. Der abgeschlossene Versicherungsvertrag decke aber nur Schadensfälle in Frankreich ab. Diese Beschränkung sei kein Verstoß gegen französisches oder europäisches Recht.
Ursprünglich hatte die Frau auußerdem sowohl die deutsche Chemiehandelsgesellschaft, die PIP mit dem verwendeten Silikon beliefert haben soll, als auch die Bundesrepublik im Wege der Amtshaftung für die Bewertung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verklagt. Das Institut sei den Warnhinweisen nicht rechtzeitig nachgegangen, so der Vorwurf der Frau. In beiden Angelegenheiten musste das LG aber keine Prüfung vornehmen, nachdem die Frau zuvor hatte die Frau diesbezüglich den Klageverzicht erklärt.
Von dem Skandal sind bundesweit rund 5.000 Frauen betroffen; im Südwesten mehrere Hundert. Auch andere Schadenersatzklagen betroffener Frauen gegen Ärzte oder den TÜV blieben in Deutschland bislang ohne Erfolg. Ein weiterer Fall ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängig.
dpa/avp/LTO-Redaktion
LG Karlsruhe zu PIP-Silikonkissen: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13919 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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