LG Heilbronn zu Darlehensgebühren in Bausparverträgen: Bau­spar­be­din­gung ist wirksam

11.06.2015

Eine von der Bausparkasse Schwäbisch Hall erhobene Gebühr bei Inanspruchnahme eines Darlehens verstößt nicht gegen das Gesetz. Sie sei üblich und könne verlangt werden, urteilte das LG Heilbronn.

Die die Darlehensgebühr bestimmende allgemeine Bausparbedingung sei prüffähig und wirksam, entschied das Heilbronner Landgericht (LG, Urt. v. 21.05.2015, Az. Bi 6 O 50/15). Da die Erhebung von Darlehensgebühren bausparspezifisch sei und diese Besonderheit die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflusse, könnten Bausparkassen Darlehensgebühren bei der Inanspruchnahme von Bauspardarlehen verlangen. Denn die Gebühr als Gewinn komme nicht nur der Bausparkasse zugute, sondern auch der Bauspargemeinschaft. Laut dem Richterspruch hat Schwäbisch Hall seine Kunden außerdem transparent über die Gebühr informiert.

Deutschlands größte Bausparkasse sehe sich nach dem Urteil in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, sagte ein Sprecher am Donnerstag. Bei der Klage sei es um Altfälle gegangen. Seit dem Jahr 2000 gebe es nur noch eine Abschlussgebühr. Verbraucherschützer hatten moniert, dass durch die Gebühr der Kunde unangemessen benachteiligt werde und dass sie allein den Gewinnzielen der Bausparkasse diene.

Hintergrund des Verfahrens war, dass der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2014 entschieden hatte, dass die in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Heilbronn zu Darlehensgebühren in Bausparverträgen: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15822 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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