Wird eine vermietete Wohnung mehrfach hintereinander verkauft, haften immer der jetzige und der vorherige Eigentümer der Wohnung auf Rückzahlung der Mietkaution. Dies entschied das LG Hannover.
Wird eine bereits vermietete Wohnung verkauft, so tritt gemäß § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der neue Eigentümer in das bestehende Mietverhältnis ein. Zieht der Mieter später aus und kann der Neu-Eigentümer die Kaution nicht zurückzahlen, obwohl er nach § 566a S. 1 BGB hierzu verpflichtet ist, so haftet auch Ersteigentümer für ihre Rückzahlung.
Das Landgerichts (LG) Hannover hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem eine Wohnung gleich zweimal weiterverkauft wurde, wobei immer dieselbe Mieterin darin wohnte. In einem solchen Fall haftet zwar nicht mehr der Erst-Eigentümer nach § 566a S. 2 BGB für die Kautionsrückzahlung, wohl aber tritt der erste Erwerber an diese Stelle (Urt. v. 21.08.2015, Az. 10 S 2/15).
Zu diesem Ergebnis kam die Kammer des LG im Wege einer Auslegung der Vorschrift § 566a S. 2 BGB. Sie diene dem Schutz des Mieters und solle ein Auseinanderfallen von Mietsicherheit und Mietvertrag vermeiden. Bei jedem Verkauf einer vermieteten Wohnung gehe nicht nur das Mietverhältnis als solches auf den Erwerber über, sondern dieser werde vielmehr auch Vertragspartner des Mieters in Bezug auf die Sicherheitsabrede. Verkauft er dann die Wohnung weiter, so ist er derjenige, der neben dem nunmehr dritten Eigentümer auf Rückzahlung der Mietkaution haftet, wenn der nächste Erwerber insolvent ist.
mbr/LTO-Redaktion
LG Hannover zur Rückzahlung der Mietkaution: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16807 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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