Eine schwäbische Brennerei darf ihren Whisky nicht mehr unter der Bezeichnung "Glen Buchenbach" vertreiben. Der Name erinnere zu sehr an schottischen Whisky und sei daher irreführend, urteilten die Hamburger Richter.
Nach fünf Jahren und einer mehr als 5.000 Seiten umfassenden Gerichtsakte ist nun ein erstes Urteil vor deutschen Gerichten gefällt worden*. Die schwäbische Waldhornbrennerei Klotz nahe Stuttgart, die einen Whisky unter dem Namen "Glen Buchenbach" vertreibt, muss sich vor dem Landgericht Hamburg (LG) der Scotch Whisky Association (SWA) geschlagen geben. Der Name erinnere zu sehr an die geschützte geographische Angabe "Scotch Whisky" und sei daher irreführend, befanden die Richter in Hamburg.
Das juristische Schlachtfeld, auf dem Schotten und Schwaben sich seit 2013 bekriegen, ist die EU Spirituosenverordnung. Sie schützt Dutzende von regionalen Herkunftsbezeichnungen, von "Scotch Whisky" bis zu "Haselünner Korn". Von "Glen" ist im Anhang III der Verordnung keine Rede. Aber es ist auch festgelegt, dass die Anbieter von Spirituosen ihre Kunden nicht über den Ursprung ihrer Produkte in die Irre führen dürfen.
Das tut der "Glen Buchenbach" aber, so die Hamburger Richter, nachdem sie bei ihren Luxemburger* Kollegen am Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachfragten, welche genauen Anforderungen an die Irreführung zu stellen seien. Der EuGH befand damals, dass es für eine Irreführung nicht genüge, wenn ein "normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher" mit dem Wort "Glen" nur Schottland im Allgemeinen in Verbindung bringt.
Das Wort Glen müsse beim Durchschnittsverbraucher schon die Assoziation mit dem "Scotch Whisky", also einem Whisky aus Schottland wecken. Ob das der Fall sei, könne vor dem EuGH nicht beurteilt werden, so die Richter und verwiesen den Fall zurück nach Hamburg.
LG: Bei Glen denkt man an schottischen Whisky
Nach Ansicht des LG denkt nun also der Durchschnittsverbraucher bei dem Begriff "Glen" an schottischen Whisky. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass auf den Flaschen der Buchenbacher Spirituose der Hinweis abgedruckt war, dass es sich um ein Produkt aus Deutschland handele. Denn das Etikett dürfe bei der Frage nach der Irreführung keine Rolle spielen, da der Schutz der Verordnung andernfalls zu einfach auszuhebeln sei, urteilte schon der EuGH.
Die Brennerei Klotz zeigte sich enttäuscht. "Zumal die Faktenlage aus unserer Sicht klar für die Waldhornbrennerei spricht", sagte Anwalt Sven Mühlberger, der sich nach dem Urteil des EuGH noch siegessicher wähnte. Nach Umfragen, die von der Gegenseite in Auftrag gegeben wurden, hätten kaum Verbraucher einen unmittelbaren Bezug zwischen "Glen" und "Scotch Whisky" hergestellt. Einen Monat haben sie nun Zeit, um zu entscheiden, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen. Klotz und die SWA würden dann vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) ein weiteres Mal aufeinander treffen.
tik/LTO-Redaktion
* Anmerkung der Redaktion
ungenaue und fehlerhafte Formulierung wurde präzisiert.
Korrigiert am 08.02.2019, 09.40 Uhr
LG Hamburg entscheidet Whisky-Streit: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33743 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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