LG Hamburg verbietet weite Teile des Schmähgedichts: Was Böh­m­er­mann noch sagen darf

von Pia Lorenz

18.05.2016

Jan Böhmermann darf seine "Schmähkritik" über Erdogan großenteils nicht öffentlich wiederholen, entschied das LG Hamburg. Sein Anwalt Christian Schertz überlegt, das Hauptsacheverfahren zu erzwingen - um vielleicht bis nach Karlsruhe zu gehen.

Das Landgericht (LG) Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan eine einstweilige Verfügung gegen den ZDF-Moderator Jan Böhmermann erlassen (Beschl. v. 17.05.2016, Az. 324 O 255/16). Der 35-Jährige darf den Großteil seines Gedichts "Schmähkritik" damit nicht wiederholen, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Das Gedicht hatte Böhmermann am 31. März in seiner Sendung Neo Magazin Royale vorgetragen.

Weite Passagen des Gedichts muss Erdogan nach Einschätzung des Gerichts angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen. Das LG habe zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers abwägen müssen, hieß es zur Begründung. In Form von Satire geäußerte Kritik am Verhalten Dritter finde ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung handele oder die Menschenwürde angetastet werde.

Daran ändert aus Sicht des LG Hamburg, das unter Medienrechtlern als persönlichkeitsrechtsfreundlich gilt, auch die Einkleidung von Böhmermann nichts, der das Gedicht als Beispiel für ein in Deutschland verbotenes Verhalten vorstellte. Seit seiner Ausstrahlung zweifelte kaum ein Jurist den schmähenden Charakter des Gedichts an; uneins war man sich jedoch darüber, ob der Kontext diese Bewertung verändert.

Tut er - aber nur ein bisschen, meinen die Hamburger Richter im einstweiligen Verfügungsverfahren. Zwar führe die Einkleidung zu einem großzügigen Prüfungsmaßstab. Auch dieser berechtige aber nicht zur völligen Missachtung der Rechte des türkischen Präsidenten. Diverse Passagen von Böhmermanns Gedicht griffen rassistische Vorurteile auf, enthielten religiöse Verunglimpfungen oder sexuelle Bezüge und überschritten damit das von Erdogan hinzunehmende Maß. Insoweit sei das Gedicht schmähend und ehrverletzend, so das LG.

Was Böhmermann noch sagen darf

Zwei Zeilen hielten die Richter hingegen für zulässig, da sie sich mit mit aktuellen Vorgängen in der Türkei auseinandersetzten. Jedenfalls in satirischer Einkleidung dürfte Böhmermann demnach weiterhin über Erdogan sagen: "Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt" sowie [am liebsten mag er] "Minderheiten unterdrücken, …, Kurden treten, Christen hauen" und "Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdogan, der Präsident".

Das türkische Staatsoberhaupt trage, so die Hamburger Richter, politische Verantwortung und müsse sich auch harsche Kritik an seiner Politik gefallen lassen. Daher müsse Erdogan auch hinnehmen, dass Böhmermann sich in satirischer Form über seinen Umgang mit der Meinungsfreiheit lustig mache.

Der Anwalt des türkischen Staatspräsidenten, Michael von Sprenger aus München, teilte dazu mit: "Das Gericht hat festgestellt, dass die Äußerungen im 'Gedicht' zweifelsohne schmähend und ehrverletzend sind und es sich nicht um eine Geschmacksfrage handelt."

Der Anwalt Jan Böhmermanns, Prof. Dr. Christian Schertz, kommentierte die Entscheidung so: "Wir halten den Gerichtsbeschluss in der konkreten Form für falsch, wenngleich er insbesondere die Aussagen, die den Umgang von Erdogan mit der Meinungsfreiheit in der Türkei betreffen, für zulässig erachtet hat." Das Gericht gehe richtigerweise davon aus, dass es sich bei dem Gedicht um Kunst und eine Satire handle. Es mache dann aber den Fehler, bestimmte Aussagen solitär herauszugreifen und zu verbieten, die es als herabwürdigend empfinde. "Das geht im Bereich der Kunstfreiheit nicht", argumentierte Schertz.

Schertz will ggf. Hauptsacheverfahren erzwingen

Es sei außerdem nicht berücksichtigt worden, dass Böhmermann erklärt habe, das Gedicht sei für sich betrachtet eine Schmähung und nicht erlaubt. Er habe sich die Zeilen damit ausdrücklich nicht zu eigen gemacht. Zu dieser Spezialität des Falls biete die Beschlussbegründung keine differenzierten Ausführungen, meint Schertz. Böhmermann will die einstweilige Verfügung nicht hinnehmen, Schertz will Erdogan nun eine Frist von vier Wochen setzen lassen, innerhalb derer der türkische Staatspräsident Hauptsacheklage erheben könne. Sollte er das nicht tun, verfalle der Beschluss.* Diese Möglichkeit gibt es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, weil dieses grundsätzlich den Antragsteller begünstigt und eine einstweilige Verfügung zu Lasten des Antragsgegners erlassen werden kann, ohne dass dieser auch nur angehört wird. Notfalls werde er auch eine Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht erwirken, so Schertz.

Bliebe es beim einstweiligen Verfügungsverfahren, könnte dagegen nur noch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit der Angelegenheit befasst werden. Wenn Böhmermann Widerspruch einlegt, käme es zunächst zu einer mündlichen Verhandlung vor dem LG. Will Erdogan als Antragsteller die Verfügung, soweit sie einige Passagen für zulässig erklärt, nicht akzeptieren, könnte er sofortige Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung einlegen, über welche dann das OLG zu entscheiden hätte.

Auch dem hanseatischen OLG wird nachgesagt, sich im Zweifel für den Persönlichkeitsrechtsschutz auszusprechen und Äußerungen tendenziell schneller zu verbieten, als andere Gerichte im Bundesgebiet es womöglich täten. Möglich ist die Anrufung der Hamburger Gerichte wegen des sog. fliegenden Gerichtsstands. Bei unerlaubten Handlungen, zu denen auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen zählen, kann der vermeintlich Verletzte überall dort klagen, wo die Sendung bestimmungsgemäß empfangen werden kann, also im ganzen Bundesgebiet (§ 32 Zivilprozessordnung).  

Mit Materialien von dpa

*Anm. d. Red.: Update am Nachmittag des Veröffentlichungstages, nachdem fest stand, dass Böhmermann die e.V. des LG HH nicht akzeptieren wird. pl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, LG Hamburg verbietet weite Teile des Schmähgedichts: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19398 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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