LG Göttingen zur Entziehung der Fahrerlaubnis: Ein E-Roller zählt als Kraft­fahr­zeug

13.07.2022

Damit ein Richter nach einer Trunkenheitsfahrt vorläufig die Fahrerlaubnis entziehen darf, muss das geführte Fahrzeug mit einem Kfz vergleichbar sein. Im Falle eines E-Rollers sei das auch der Fall, so das LG. Unumstritten ist das nicht.

Das Landgericht Göttingen  (LG) hat entschieden, dass für eine Trunkenheitsfahrt auf einem E-Roller die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO angeordnet werden kann. Ein E-Roller sei entsprechend als ein Kraftfahrzeug (Kfz) und gerade nicht als Fahrrad oder Pedelec einzustufen (Beschl. v. 10.06.2022, Az. 2 Qs 18/22). Zuvor hatte in einem ähnlichen Fall das OLG Zweibrücken die Rechtmäßigkeit eines Fahrverbots festgestellt.

In dem Fall vor dem LG nun war ein Mann mit einer Blutalkoholkonzentrazion von 1,84 Promille mit einem E-Roller im Straßenverkehr gefahren. Die Staatsanwaltschaft (StA) hatte daher im darauf folgenden Verfahren beantragt, dem Mann die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen und seinen Führerschein zu beschlagnahmen. Das Amtsgericht Göttingen lehnte diesen Antrag jedoch ab. Gegen diesen Beschluss hat die StA Beschwerde eingelegt, der das LG Göttingen nun stattgegeben hat.

Der Mann sei dringend verdächtig, sich wegen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB strafbar gemacht zu haben, folgte das LG der Einschätzung der StA. Die Entziehung der Fahrerlaubnis könne entsprechend vorläufig angeordnet werden. Voraussetzung dafür sei, dass der E-Roller als ein KFZ einzuordnen ist. Eine Ausnahmeregelung, wie sie für Pedelecs geschaffen wurde, die nicht als Kraftfahrzeuge gelten, gebe es für E-Roller gerade nicht, stellte das LG nun fest.

Unumstritten ist das nicht: In der Rechtsprechung wird auch die Auffassung vertreten, dass E-Roller eher mit einem Fahrrad vergleichbar seien als mit einem KFZ.

Entscheidendes Merkmal: E-Roller brauchen keine Körperkraft

Das sieht das LG anders: Bei E-Rollern handle es sich um vollmotorisierte Fahrzeuge, die ohne Einsatz von Körperkraft bewegt werden. Sie seien im Vergleich zu Fahrrädern schwieriger zu bedienen. Bei Fahrrädern und Pedelecs stellen die körperlichen Fähigkeiten des Fahrers und seine Kräfte einen entscheidenden Faktor für die erreichbaren Geschwindigkeiten dar. Ein E-Roller könne - hiervon völlig unabhängig - jederzeit seine Höchstgeschwindigkeit erreichen.

Insbesondere alkoholisierte Fahrer können hierdurch verleitet werden, mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die sie nicht mehr kontrollieren können. Auch der Sinn und Zweck einer Maßregel spreche dafür, dass Trunkenheitsfahrten mit einem E-Roller erfasst werden müssen, argumentiert das Gericht.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Göttingen zur Entziehung der Fahrerlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49033 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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