Das LG Frankfurt bestätigte am Dienstag eine einstweilige Verfügung, mit dem die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung verpflichtet wird, ihre Gewinnforderungen gegen den Suhrkamp-Verlag zu stunden. Außerdem verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro, weil die Stiftung der Anordnung bislang nicht nachgekommen ist.
Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte die Stiftung bereits mit Beschluss vom 19. Juli 2013 verpflichtet, ihre Gewinnforderung für die Jahre 2010 und 2011 gegen den Suhrkamp Verlag für die Dauer des vom Amtsgericht (AG) Charlottenburg angeordneten Schutzschirmverfahrens bis zum 31. Dezember 2014 zu stunden.
Diese einstweilige Verfügung bestätigte die 9. Kammer für Handelssachen des LG nun. Die Medienholding von Hans Barlach, die den Antrag gestellt hatte, habe im Insolvenzverfahren einen Anspruch auf Sicherung ihrer Rechte als Gesellschafterin. Das Insolvenzgutachten und der Insolvenzplan belegen aus Sicht der Kammer, dass der Plan nur darauf ausgelegt ist, die Rechtsstellung der Holding maximal zu schwächen. Das Insolvenzverfahren werde nur betrieben, um sich aus den gesellschaftsrechtlichen Bindungen mit Barlach zu lösen (Urt. v. 13.08.2013, Az. 3-09 O 78/13).
Das LG verhängte außerdem ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - gegen die Familienstiftung. Die Stiftung habe ihre Gewinnforderung gegen den Verlag entgegen der Anordnung des Gerichts bisher nicht gestundet und damit gegen die einstweilige Verfügung vom 19. Juli verstoßen.
Sowohl das Urteil als auch der Beschluss über das Ordnungsgeld sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung bzw. der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt angegriffen werden.
asc/LTO-Redaktion
LG Frankfurt zu Suhrkamp-Streit: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9349 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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