Der Halter eines Hundes haftet für Schäden, die das angeleinte Tier verursacht, indem es Passanten anbellt und erschreckt. Wie am Freitag bekannt wurde, entschied das LG Coburg, dass sich auch in diesem Fall eine tierspezifische Gefahr realisiere.
Die Richter des Landgericht (LG) Coburg führten aus, dass ein unberechenbares tierisches Verhalten auch dann vorliegt, wenn sich der angeleinte Hund knurrend und bellend auf einen Menschen zubewegt. Ein solches Verhalten sei für Menschen nicht vorhersehbar. Bei daraus entstehenden Schäden realisiere sich deshalb eine tierspezifische Gefahr im Sinne von § 833 BGB, für die der Tierhalter verschuldensunabhängig haftet (Urt. v. 22.07.2011, Az. 13 O 150/11).
Geklagt hatte die Versicherung einer Rentnerin, die in der Nähe eines angeleinten Hundes gestürzt war. Der Hund war an einem längeren Stück Freilaufleine vor einem Gemüseladen angebunden. Nach den Feststellungen der Gerichts lief der Hund auf die Rentnerin zu und bellte sie an. Als die Frau vor Schreck zurückwich und stürzte, brach sie sich einen Lendenwirbel und das linke Handgelenk. Die Versicherung wollte die Behandlungskosten von der Halterin des Hundes erstattet bekommen.
Das LG Coburg konnte ein Mitverschulden der Rentnerin nicht erkennen und gab der Klage der Versicherung statt. Dass der Hund plötzlich aufspringt und losrennt, sei nicht vorhersehbar gewesen.
asc/LTO-Redaktion
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LG Coburg zum angeleinten Hund: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4960 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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