Der Immobilienentwickler Esch und die Privatbank hatten einem Anleger Steuervorteile in Aussicht gestellt, wenn er sich an zwei Fondsgesellschaften beteilige, welche Kaufhäuser an Karstadt vermietete. Der Investor zahlte, 2009 meldete Karstadt-Quelle Insolvenz an. Das LG urteilte am Mittwoch, dass der Anleger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz in Millionenhöhe habe.
Mit über 45 Millionen Euro hatte sich der Investor zusammen mit seinem inzwischen verstorbenen Vater in den Jahren 2001 und 2002 an den Fondsgesellschaften beteiligt. Schadensersatz erhält er nicht. Das Landgericht (LG) Bonn konnte keine Pflichtverletzung der kooperierenden Unternehmen Esch und Oppenheim feststellen (Urt. v. 14.11.2012, Az. 2 O 462/09).
Der Kölner immobilienentwickler Esch hatte die besagten Immobilienfonds gemeinsam mit der Privatbank Sal. Oppenheim aufgelegt. Die Fondsgesellschaften vermieteten Grundstücke und Immobilien an den damaligen Karstadt-Quelle-Konzern, der nun als Arcandor AG firmiert. Der zahlte jedoch infolge der Insolvenzanmeldung im Juni 2009 keine Mieten mehr.
Das Bonner Gericht schloss einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines angeblich fehlerhaften Prospekts aus, weil es im Verhandlungszeitraum gar keinen vollständigen Prospekt gegeben habe. Der Kläger müsse sich - ebenso wie sein verstorbener Vater - das Wissen seines Beraters zurechnen lassen, welchen sie hierzu zu Rate gezogen hatten. Im übrigen seien beide auch wirtschaftlich erfahren genug und hinsichtlich vieler Einzelfragen nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Sal. Oppenheim-Esch seien auch nicht dazu verpflichtet gewesen, bei Auflegung der Fonds die Solvenz des Konzerns Karstadt-Quelle für die Dauer von vielen Jahren zu prüfen.
Gegen das nicht rechtskräftige Urteil kann der Investor binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Köln einlegen.
una/LTO-Redaktion
LG Bonn zur Oppenheim-Esch-Gruppe: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7549 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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