Das LG Berlin hat am Dienstag auf eine Klage von deutschen Verbraucherschützern hin insgesamt 25 Klauseln in der Datenschutzerklärung und den Nutzungsbestimmungen von Google für unwirksam erklärt. Sie seien zu unbestimmt formuliert gewesen oder hätten die Rechte der Verbraucher unzulässig eingeschränkt. Google hat angekündigt, gegen das Urteil vorzugehen.
Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Dienstag mitteilte, gehe es bei 13 der vom Landgericht (LG) Berlin beanstandeten Klauseln um Datenschutz. Des Weiteren seien 12 Regelungen aus den Nutzungsbedingungen für unwirksam erklärt worden (Urt. v. 19.11.2013, Az. 15 O 402/12).
Datenschutzklauseln zu unbestimmt
Google habe sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, "möglicherweise" gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder "unter Umständen" personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen, erläuterte vzbv-Chef Gerd Billen. Für Verbraucher sei unklar geblieben, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten, kritisierte er.
Zudem ist aus Sicht des vzbv keine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten möglich, wenn Verbraucher bei der Registrierung lediglich eine Erklärung mit dem folgenden Text ankreuzen: "Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen."
Google ist der Ansicht, dass die Verbraucherschützer nicht befugt sind, gegen die Datenschutzerklärung zu klagen, weil sie nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei. Billen forderte eine erweiterte Klagebefugnis: "Verbraucherverbände müssen ohne Hürden auch gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorgehen können." Die neue Bundesregierung solle eine entsprechende Regelung schaffen.
Nutzungsbedingungen zu einseitig
Bei den 12 betroffenen Nutzungsbestimmungen geht es laut vzbv unter anderem um das Recht von Google, Anwendungen von einem Gerät zu entfernen, Funktionen von Diensten abzuschaffen sowie sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen. Auch dass sich Google das Recht vorbehielt, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern, hielt der vzbv für unangemessen benachteiligend.
"Wir werden gegen das Urteil Berufung einlegen. Wir sind davon überzeugt, dass unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung im Einklang mit den entsprechenden Gesetzen sind", erklärte ein Google-Sprecher am Dienstagabend.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
LG Berlin zu Google-Nutzungsbedingungen: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10098 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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