Über ein Kronkorken-Gewinnspiel gelangte ein Mann an einen Neuwagen, den er bald verkaufte. Den Bierkasten, der den Gewinn enthielt, hatten allerdings seine Freunde mitbezahlt - entsprechend stehe diesen ein Anteil zu, so das LG Arnsberg.
Fünf Freunde fuhren gemeinsam weg, weil sie ein Wochenende am nordhessischen Edersee verbringen wollten. Die Kosten, unter anderem für zwei Kästen Bier, teilten sie sich. In einem der Kronkorken verbarg sich ein Sofortgewinn, ein neuer Audi. Einer der Fünf tauschte den Korken gegen den Neuwagen ein. Die Gruppe zerstritt sich daraufhin, eine der Frauen verlangte schließlich vor Gericht ihren Anteil, der ihr ihrer Auffassung nach zustünde.
Mit ihrer Klage war sie am Donnerstag erfolgreich. Denn wenn schon die Kosten für die Reise geteilt worden sind, hätte die Gruppe auch den Preis des Gewinn-Kronkorkens unter sich aufteilen müssen, entschied das Landgericht (LG) Arnsberg (Urt. v. 02.03.2017, Az. I-10 O 151/16).
Der Mann aus dem sauerländischen Schmallenberg, der das entscheidende Autosymbol auf der Innenseite eines achtlos auf den Tisch geworfenen Kronkorkens entdeckt hatte, ließ sich von der Brauerei einen von insgesamt 111 ausgelobten Audi A3 Sportback übergeben. Er fuhr den Wagen auch eine Weile, bevor er ihn verkaufte.
Freunde als Miteigentümer am Kronkorken
Die Richter schlugen deshalb vor, den Betrag für das für 17.500 Euro weiterverkaufte Auto einfach durch die Anzahl der Freunde zu teilen - rund 3.500 Euro für jeden. Das war der klagenden Frau aber nicht genug, sie klagte auf 5.736 Euro Anteil, das Gericht sprach ihr nun rund 4.300 Euro zu. Das entspricht einem Fünftel des Marktwertes für den neuen Wagen, nicht aber des Neuwertes des Autos.
Der Fall hatte eine spannende juristische Debatte ausgelöst: Die Klägerin argumentierte zunächst, dass die Freunde vor der Fahrt faktisch eine gemeinsame Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet hätten - und zwar "mit dem Zweck eines Umtrunkes". Schließlich habe man ja auch vereinbart, sämtliche Kosten zu teilen.
Diesen Weg wählte die Kammer aber nicht, so ein Gerichtssprecher gegenüber LTO. Es fehle am Rechtsbindungswillen, außerdem sei das Gewinnspiel, anders als etwa bei Lottogemeinschaften, nicht Zweck der vermeintlichen GbR gewesen. Vielmehr seien alle Beteiligten Miteigentümer an dem Kornkorken geworden. Der beklagte Mann hätte den Kronkorken deswegen nicht alleine einlösen dürfen. Indem er es trotzdem tat, habe er sich ersatzpflichtig gemacht.
Übrige Mitreisende könnten nun auch klagen
"Es war auch ein Spiel untereinander, weil immer der Zufall mit im Raum stand", argumentierte Matthias Schütte, der Anwalt des beklagten Gewinners, vor der Entscheidung. Das sah Melanie Schulze, Anwältin der klagenden Frau, anders: "Wir meinen, dass es nur fair ist, dass bei geteilten Kosten auch alle am Gewinn beteiligt werden."
Für den beklagten Schmallenberger könnte es noch teurer werden: Er muss damit rechnen, dass auch die anderen drei - mittlerweile ehemaligen - Freunde ihren Anteil am Gewinn einklagen werden. Teil des Freundeskreises sei er nämlich nicht mehr, so die Anwältin der Frau.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LG Arnsberg zum Kronkorken-Streit: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22255 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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